Kommunal- und Verwaltungsreform; hier: Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr
Die Kleine Anfrage 1440 der Abgeordneten Hedi Thelen, Dr. Josef Rosenbauer und Dr. Peter Enders (CDU) vom 7. Mai 2008 hat folgenden Wortlaut:
Der Ministerrat hat am 8. April 2008 eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auf die Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der kreisfreien Städte beschlossen.
Wir fragen die Landesregierung: - Seit wann wird nach der bisherigen Regelung verfahren?
- Welches sind die Praxiserfahrungen der zuständigen Stellen mit der bisherigen Regelung?
- Welches sind konkret die ausschlaggebenden Umstände für die beabsichtigte Reform?
- Welches sind die damit verbundenen Ziele?
- Welche Arbeits- und Kostenbelastungen entstehen jährlich für die zuständigen Stellen nach der bisherigen Regelung?
- Welche Be- und Entlastungswirkungen entstehen durch die geplante Reform?
- Welche Bedeutung hat die vorgeschlagene Maßnahme als Beitrag zur Kommunal- und Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz?
Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. Juni 2008 wie folgt beantwortet:
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 8. April 2008 eine Liste mit Vorschlägen für Änderungen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform zur Kenntnis genommen. Die Vorschläge sind Ergebnisse einer umfassenden an Grundsätzen orientierten Aufgabenkritik. Der Ministerrat hat diese Grundsätze ebenfalls in seiner Sitzung am 8. April 2008 zur Kenntnis genommen. Zu den Grundsätzen gehören eine Entlastung der Ministerien von Aufgaben, die keinen politischen Lenkungs-, Steuerungs- oder sonstigen Grundsatzcharakter haben, sowie eine Aufgabenübertragung von der unmittelbaren Landesverwaltung auf Verwaltungen der kommunalen Ebenen unter Berücksichtigung der Aspekte der Sach- und Bürgernähe, der Einheitlichkeit der Verwaltung und des inhaltlichen Zusammenhangs mit dort bereits wahrgenommenen Aufgaben.
Die Vorschläge der Landesregierung bilden eine Grundlage für die weiteren Beratungen zur Kommunal- und Verwaltungsreform. Eine abschließende Entscheidung hat der Ministerrat damit nicht getroffen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.: Seit dem 1. Januar 2000 übt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die von den Bezirksregierungen nach deren Auflösung übernommene Aufgabe der Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr aus.
Zu 2.: Negative Erfahrungen der zuständigen Stelle mit der Zuständigkeitsregelung sind der Landesregierung nicht bekannt.
Zu 3.: Die Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr ist nach dem Subsidiaritätsprinzip keine Aufgabe, die eine obere Landesbehörde ausüben muss. Vielmehr kann diese Aufgabe auch auf der Ebene der Landkreise und der kreisfreien Städte sachgerecht erledigt werden. Zudem sind die Landkreise und die kreisfreien Städte Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs mit Straßenbahnen, Obussen, Kraftfahrzeugen und Schiffen im Linienverkehr sowie Aufgabenträger für die Gestaltung der Angebote des Schienenpersonennahverkehrs.
Zu 4.: Die Umsetzung des Vorschlags zielt darauf ab, die Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr orts- und sachnäher von den Landkreisen und kreisfreien Städten, die umfassende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des öffentlichen Personennahverkehrs haben, vornehmen zu lassen.
Zu 5.: Im Zusammenhang mit der Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr besteht derzeit bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ein Personalaufwand von 0,5 Stelle. Hinzu kommen Sachkosten. Diese Kosten werden in Bezug auf die Aufgabe nicht gesondert erfasst und lassen sich daher nicht konkret beziffern.
Zu 6.: Den Mitgliedern des politischen Lenkungsforums zur Vorbereitung der Kommunal- und Verwaltungsreform ist in der Sitzung am 22. April 2008 ausführlich dargelegt worden, dass Be- und Entlastungswirkungen aus der Umsetzung eines Vorschlags erst nach Abschluss der Erörterungen zu dessen Konkretisierung mit allen Beteiligten ermittelt werden können.
Zu 7.: Eine Verlagerung der Aufgabe der Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auf die Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der kreisfreien Städte führt dort zu einer weiteren Bündelung von Aufgabenzuständigkeiten im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs.
Karl Peter Bruch
Staatsminister
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Kommunal- und Verwaltungsreform; hier: Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 a des Heilpraktikergesetzes
Die Kleine Anfrage 1439 Abgeordneten Hedi Thelen, Dr. Josef Rosenbauer und Dr. Peter Enders (CDU) vom 7. Mai 2008 hat folgenden Wortlaut:
Der Ministerrat hat am 8. April 2008 eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 a des Heilpraktikergesetzes (Ausübung der Heilkunde im Umherziehen) vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen auf die Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der kreisfreien Städte beschlossen.
Wir fragen die Landesregierung: - Seit wann wird nach der bisherigen Regelung verfahren?
- Welches sind die Praxiserfahrungen der zuständigen Stellen mit der bisherigen Regelung?
- Welches sind konkret die ausschlaggebenden Umstände für die beabsichtigte Reform?
- Welches sind die damit verbundenen Ziele?
- Welche Arbeits- und Kostenbelastungen entstehen jährlich für die zuständigen Stellen nach der bisherigen Regelung?
- Welche Be- und Entlastungswirkungen entstehen durch die geplante Reform?
- Welche Bedeutung hat die vorgeschlagene Maßnahme als Beitrag zur Kommunal- und Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz?
Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. Juni 2008 wie folgt beantwortet:
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 8. April 2008 eine Liste mit Vorschlägen für Änderungen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform zur Kenntnis genommen. Die Vorschläge sind Ergebnisse einer umfassenden an Grundsätzen orientierten Aufgabenkritik. Der Ministerrat hat diese Grundsätze ebenfalls in seiner Sitzung am 8. April 2008 zur Kenntnis genommen. Zu den Grundsätzen gehören eine Entlastung der Ministerien von Aufgaben, die keinen politischen Lenkungs-, Steuerungs- oder sonstigen Grundsatzcharakter haben, sowie eine Aufgabenübertragung von der unmittelbaren Landesverwaltung auf Verwaltungen der kommunalen Ebenen unter Berücksichtigung der Aspekte der Sach- und Bürgernähe, der Einheitlichkeit der Verwaltung und des inhaltlichen Zusammenhangs mit dort bereits wahrgenommenen Aufgaben.
Die Vorschläge der Landesregierung bilden eine Grundlage für die weiteren Beratungen zur Kommunal- und Verwaltungsreform. Eine abschließende Entscheidung hat der Ministerrat damit nicht getroffen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.: Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 a des Heilpraktikergesetzes (Ausübung der Heilkunde im Umherziehen) obliegt seit jeher dem für Gesundheit fachlich zuständigen Ministerium, heute mithin dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen.
Zu 2.: Keine, da in den vergangenen Jahren Verfahren im Hinblick auf eine Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 a des Heilpraktikergesetzes nicht eingeleitet worden sind.
Zu 3.: Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 a des Heilpraktikergesetzes ist gemäß dem Subsidiaritätsprinzip keine Aufgabe, die eine oberste Landesbehörde ausüben muss. Vielmehr lässt sich diese Aufgabe auch auf der Ebene der Landkreise und der kreisfreien Städte sachgerecht erledigen. Zudem sind die Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der kreisfreien Städte bereits für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnisse zuständig. Ebenso gibt es den Vorschlag, den Kreisverwaltungen und den Verwaltungen der kreisfreien Städte die Zuständigkeit für die Rücknahme der Heilpraktikererlaubnisse zu übertragen.
Zu 4.: Die Umsetzung des Vorschlags zielt darauf ab, dass Ordnungswidrigkeiten nach § 5 a des Heilpraktikergesetzes orts- und sachnäher von den Behörden, die auch die Zuständigkeit für die Entscheidungen über die Erteilung der Heilpraktikererlaubnisse haben und die Zuständigkeit für die Entscheidungen über die Rücknahme der Heilpraktikererlaubnisse bekommen sollen, verfolgt und geahndet werden können.
Zu 5. und 6.: Entfällt, da in den vergangenen Jahren keine Verfahren im Hinblick auf eine Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 a des Heilpraktikergesetzes eingeleitet worden sind.
Zu 7.: Eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 a des Heilpraktikergesetzes vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen auf die Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der kreisfreien Städte führt dort zu einer weiteren Bündelung orts- und sachnah vollziehbarer Aufgabenzuständigkeiten im Bereich des Heilpraktikerwesens.
Karl Peter Bruch
Staatsminister
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Kommunal- und Verwaltungsreform; hier: Rücknahme der Heilpraktikererlaubnis
Die Kleine Anfrage 1438 der Abgeordneten Hedi Thelen, Dr. Josef Rosenbauer und Dr. Peter Enders (CDU) vom 7. Mai 2008 hat folgenden Wortlaut:
Der Ministerrat hat am 8. April 2008 eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Rücknahme der Heilpraktikererlaubnis vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf die Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der kreisfreien Städte beschlossen.
Wir fragen die Landesregierung: - Seit wann wird nach der bisherigen Regelung verfahren?
- Welches sind die Praxiserfahrungen der zuständigen Stellen mit der bisherigen Regelung?
- Welches sind konkret die ausschlaggebenden Umstände für die beabsichtigte Reform?
- Welches sind die damit verbundenen Ziele?
- Welche Arbeits- und Kostenbelastungen entstehen jährlich für die zuständigen Stellen nach der bisherigen Regelung?
- Welche Be- und Entlastungswirkungen entstehen durch die geplante Reform?
- Welche Bedeutung hat die vorgeschlagene Maßnahme als Beitrag zur Kommunal- und Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz?
Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. Juni 2008 wie folgt beantwortet:
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 8. April 2008 eine Liste mit Vorschlägen für Änderungen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform zur Kenntnis genommen. Die Vorschläge sind Ergebnisse einer umfassenden an Grundsätzen orientierten Aufgabenkritik. Der Ministerrat hat diese Grundsätze ebenfalls in seiner Sitzung am 8. April 2008 zur Kenntnis genommen. Zu den Grundsätzen gehören eine Entlastung der Ministerien von Aufgaben, die keinen politischen Lenkungs-, Steuerungs- oder sonstigen Grundsatzcharakter haben, sowie eine Aufgabenübertragung von der unmittelbaren Landesverwaltung auf Verwaltungen der kommunalen Ebenen unter Berücksichtigung der Aspekte der Sach- und Bürgernähe, der Einheitlichkeit der Verwaltung und des inhaltlichen Zusammenhangs mit dort bereits wahrgenommenen Aufgaben.
Die Vorschläge der Landesregierung bilden eine Grundlage für die weiteren Beratungen zur Kommunal- und Verwaltungsreform. Eine abschließende Entscheidung hat der Ministerrat damit nicht getroffen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.: Seit dem 1. Januar 2000 übt das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung die von den Bezirksregierungen nach deren Auflösung übernommene Zuständigkeit für die Rücknahme der Heilpraktikererlaubnisse aus.
Zu 2.: Negative Erfahrungen der zuständigen Stelle mit der Zuständigkeitsregelung sind der Landesregierung nicht bekannt.
Zu 3.: Die Rücknahme der Heilpraktikererlaubnisse ist nach dem Subsidiaritätsprinzip keine Aufgabe, die eine obere Landesbehörde ausüben muss. Vielmehr kann diese Aufgabe auch auf der Ebene der Landkreise und der kreisfreien Städte sachgerecht erledigt werden. Zudem sind die Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der kreisfreien Städte bereits für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnisse zuständig.
Zu 4.: Die Umsetzung des Vorschlags zielt darauf ab, die Zuständigkeit für die Rücknahme der Heilpraktikererlaubnisse orts- und sachnäher bei den Behörden, die auch die Zuständigkeit für die Entscheidungen über die Erteilung der Heilpraktikererlaubnisse haben, anzusiedeln.
Zu 5.: Im Zusammenhang mit einer Rücknahme von Heilpraktikererlaubnissen besteht derzeit beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ein Personalaufwand von 0,06 Stelle. Hinzu kommen Sachkosten. Diese Kosten werden in Bezug auf die Aufgabe nicht gesondert erfasst und lassen sich daher nicht konkret beziffern.
Zu 6.: Den Mitgliedern des politischen Lenkungsforums zur Vorbereitung der Kommunal- und Verwaltungsreform ist in der Sitzung am 22. April 2008 ausführlich dargelegt worden, dass Be- und Entlastungswirkungen aus der Umsetzung eines Vorschlags erst nach Abschluss der Erörterungen zu dessen Konkretisierung mit allen Beteiligten ermittelt werden können.
Zu 7.: Eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Rücknahme der Heilpraktikererlaubnisse vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf die Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der kreisfreien Städte führt dort zu einer weiteren Bündelung orts- und sachnah vollziehbarer Aufgabenzuständigkeiten im Bereich des Heilpraktikerwesens.
Karl Peter Bruch
Staatsminister
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Kommunal- und Verwaltungsreform; hier: Überwachung der Hygiene bei aufbereiteten Medizinprodukten in Arztpraxen und Krankenhäusern
Die Kleine Anfrage 1437 der Abgeordneten Hedi Thelen, Dr. Josef Rosenbauer und Dr. Peter Enders (CDU) vom 7. Mai 2008 hat folgenden Wortlaut:
Der Ministerrat hat am 8. April 2008 eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Überwachung der Hygiene bei aufbereiteten Medizinprodukten in Arztpraxen und Krankenhäusern vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf die Kreisverwaltungen (Gesundheitsämter) beschlossen.
Wir fragen die Landesregierung: - Seit wann wird nach der bisherigen Regelung verfahren?
- Welches sind die Praxiserfahrungen der zuständigen Stellen mit der bisherigen Regelung?
- Welches sind konkret die ausschlaggebenden Umstände für die beabsichtigte Reform?
- Welches sind die damit verbundenen Ziele?
- Welche Arbeits- und Kostenbelastungen entstehen jährlich für die zuständigen Stellen nach der bisherigen Regelung?
- Welche Be- und Entlastungswirkungen entstehen durch die geplante Reform?
- Welche Bedeutung hat die vorgeschlagene Maßnahme als Beitrag zur Kommunal- und Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz?
Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. Juni 2008 wie folgt beantwortet:
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 8. April 2008 eine Liste mit Vorschlägen für Änderungen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform zur Kenntnis genommen. Die Vorschläge sind Ergebnisse einer umfassenden an Grundsätzen orientierten Aufgabenkritik. Der Ministerrat hat diese Grundsätze ebenfalls in seiner Sitzung am 8. April 2008 zur Kenntnis genommen. Zu den Grundsätzen gehören eine Entlastung der Ministerien von Aufgaben, die keinen politischen Lenkungs-, Steuerungs- oder sonstigen Grundsatzcharakter haben, sowie eine Aufgabenübertragung von der unmittelbaren Landesverwaltung auf Verwaltungen der kommunalen Ebenen unter Berücksichtigung der Aspekte der Sach- und Bürgernähe, der Einheitlichkeit der Verwaltung und des inhaltlichen Zusammenhangs mit dort bereits wahrgenommenen Aufgaben.
Die Vorschläge der Landesregierung bilden eine Grundlage für die weiteren Beratungen zur Kommunal- und Verwaltungsreform. Eine abschließende Entscheidung hat der Ministerrat damit nicht getroffen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.: Seit dem 1. Januar 2000 übt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die von den Bezirksregierungen nach deren Auflösung übernommene Zuständigkeit für die Überwachung der Hygiene bei aufbereiteten Medizinprodukten in Arztpraxen und Krankenhäusern aus.
Zu 2.: Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass für eine fachgerechte Überwachung der Hygiene bei aufbereiteten Medizinprodukten in Arztpraxen und Krankenhäusern eine enge Kooperation zwischen dem nach dem Medizinproduktegesetz und der Medizinprodukte-Betreiberverordnung zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und den für die Hygiene nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Gesundheitsämtern sinnvoll und zielführend ist.
Zu 3.: Die Überwachung der Hygiene bei aufbereiteten Medizinprodukten in Arztpraxen und Krankenhäusern ist nach dem Subsidiaritätsprinzip keine Aufgabe, die eine obere Landesbehörde ausüben muss. Vielmehr lässt sich diese Aufgabe auch auf der Ebene der Landkreise und der kreisfreien Städte sachgerecht erledigen.
Zu 4.: Die Umsetzung des Vorschlags zielt darauf ab, dass die im Zusammenhang mit der Hygieneüberwachung bei aufbereiteten Medizinprodukten in Arztpraxen und Krankenhäusern wahrzunehmenden Vollzugsaufgaben von den Gesundheitsämtern gemeinsam mit deren bereits bestehenden sonstigen Hygieneüberwachungsaufgaben und damit ortsnäher und effektiver ausgeübt werden können.
Zu 5.: Für die Überwachung der Hygiene bei aufbereiteten Medizinprodukten in Arztpraxen und Krankenhäusern besteht derzeit beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ein Personalaufwand von 1,5 Stellen. Hinzu kommen Sachkosten. Diese Kosten werden in Bezug auf die Aufgabe nicht gesondert erfasst und lassen sich daher nicht konkret beziffern.
Zu 6.: Den Mitgliedern des politischen Lenkungsforums zur Vorbereitung der Kommunal- und Verwaltungsreform ist in der Sitzung am 22. April 2008 ausführlich dargelegt worden, dass Be- und Entlastungswirkungen aus der Umsetzung eines Vorschlags erst nach Abschluss der Erörterungen zu dessen Konkretisierung mit allen Beteiligten ermittelt werden können.
Zu 7.: Eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Überwachung der Hygiene bei aufbereiteten Medizinprodukten in Arztpraxen und Krankenhäusern vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf die Kreisverwaltungen (Gesundheitsämter) führt dort zu einer weiteren Bündelung orts- und sachnah vollziehbarer Aufgabenzuständigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens.
Karl Peter Bruch
Staatsminister
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Kommunal- und Verwaltungsreform; hier: Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheitsfachberufe
Die Kleine Anfrage 1436 der Abgeordneten Hedi Thelen, Dr. Josef Rosenbauer und Dr. Peter Enders (CDU) vom 7. Mai 2008 hat folgenden Wortlaut:
Der Ministerrat hat am 8. April 2008 eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheitsfachberufe vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf die Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der kreisfreien Städte beschlossen.
Wir fragen die Landesregierung: - Seit wann wird nach der bisherigen Regelung verfahren?
- Welches sind die Praxiserfahrungen der zuständigen Stellen mit der bisherigen Regelung?
- Welches sind konkret die ausschlaggebenden Umstände für die beabsichtigte Reform?
- Welches sind die damit verbundenen Ziele?
- Welche Arbeits- und Kostenbelastungen entstehen jährlich für die zuständigen Stellen nach der bisherigen Regelung?
- Welche Be- und Entlastungswirkungen entstehen durch die geplante Reform?
- Welche Bedeutung hat die vorgeschlagene Maßnahme als Beitrag zur Kommunal- und Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz?
Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. Juni 2008 wie folgt beantwortet:
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 8. April 2008 eine Liste mit Vorschlägen für Änderungen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform zur Kenntnis genommen. Die Vorschläge sind Ergebnisse einer umfassenden an Grundsätzen orientierten Aufgabenkritik. Der Ministerrat hat diese Grundsätze ebenfalls in seiner Sitzung am 8. April 2008 zur Kenntnis genommen. Zu den Grundsätzen gehören eine Entlastung der Ministerien von Aufgaben, die keinen politischen Lenkungs-, Steuerungs- oder sonstigen Grundsatzcharakter haben, sowie eine Aufgabenübertragung von der unmittelbaren Landesverwaltung auf Verwaltungen der kommunalen Ebenen unter Berücksichtigung der Aspekte der Sach- und Bürgernähe, der Einheitlichkeit der Verwaltung und des inhaltlichen Zusammenhangs mit dort bereits wahrgenommenen Aufgaben.
Die Vorschläge der Landesregierung bilden eine Grundlage für die weiteren Beratungen zur Kommunal- und Verwaltungsreform. Eine abschließende Entscheidung hat der Ministerrat damit nicht getroffen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.: Seit dem Inkrafttreten der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheitsfachberufe vom 4. November 2006 nimmt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten für alle dort genannten Gesundheitsfachberufe wahr.
Zu 2.: Negative Erfahrungen der zuständigen Stelle mit der Zuständigkeitsregelung sind der Landesregierung nicht bekannt.
Zu 3.: Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheitsfachberufe ist nach dem Subsidiaritätsprinzip keine Aufgabe, die eine obere Landesbehörde ausüben muss. Vielmehr lässt sich diese Aufgabe auch auf der Ebene der Landkreise und der kreisfreien Städte sachgerecht erledigen.
Zu 4.: Die Umsetzung des Vorschlags zielt darauf ab, dass die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheitsfachberufe orts- und sachnäher erfolgen können.
Zu 5.: Nahezu keine. In den letzten Jahren ist dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung nur eine Ordnungswidrigkeit auf dem Gebiet der Gesundheitsfachberufe angezeigt und daraufhin ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden.
Zu 6.: Wesentliche Be- und Entlastungswirkungen infolge einer Verlagerung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheitsfachberufe auf die Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der kreisfreien Städte werden vermutlich nicht eintreten.
Zu 7.: Eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheitsfachberufe auf die Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der kreisfreien Städte führt dort zu einer weiteren Bündelung ortsund sachnah vollziehbarer Aufgabenzuständigkeiten.
Karl Peter Bruch
Staatsminister
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Kommunal- und Verwaltungsreform; hier: Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Heilmittelwerbegesetz
Die Kleine Anfrage 1435 der Abgeordneten Hedi Thelen, Dr. Josef Rosenbauer und Dr. Peter Enders (CDU) vom 7. Mai 2008 hat folgenden Wortlaut:
Der Ministerrat hat am 8. April 2008 eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Heilmittelwerbegesetz vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf die Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der kreisfreien Städte beschlossen.
Wir fragen die Landesregierung: - Seit wann wird nach der bisherigen Regelung verfahren?
- Welches sind die Praxiserfahrungen der zuständigen Stellen mit der bisherigen Regelung?
- Welches sind konkret die ausschlaggebenden Umstände für die beabsichtigte Reform?
- Welches sind die damit verbundenen Ziele?
- Welche Arbeits- und Kostenbelastungen entstehen jährlich für die zuständigen Stellen nach der bisherigen Regelung?
- Welche Be- und Entlastungswirkungen entstehen durch die geplante Reform?
- Welche Bedeutung hat die vorgeschlagene Maßnahme als Beitrag zur Kommunal- und Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz?
Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. Juni 2008 wie folgt beantwortet:
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 8. April 2008 eine Liste mit Vorschlägen für Änderungen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform zur Kenntnis genommen. Die Vorschläge sind Ergebnisse einer umfassenden an Grundsätzen orientierten Aufgabenkritik. Der Ministerrat hat diese Grundsätze ebenfalls in seiner Sitzung am 8. April 2008 zur Kenntnis genommen. Zu den Grundsätzen gehören eine Entlastung der Ministerien von Aufgaben, die keinen politischen Lenkungs-, Steuerungs- oder sonstigen Grundsatzcharakter haben, sowie eine Aufgabenübertragung von der unmittelbaren Landesverwaltung auf Verwaltungen der kommunalen Ebenen unter Berücksichtigung der Aspekte der Sach- und Bürgernähe, der Einheitlichkeit der Verwaltung und des inhaltlichen Zusammenhangs mit dort bereits wahrgenommenen Aufgaben.
Die Vorschläge der Landesregierung bilden eine Grundlage für die weiteren Beratungen zur Kommunal- und Verwaltungsreform. Eine abschließende Entscheidung hat der Ministerrat damit nicht getroffen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.: Seit dem 1. Januar 2000 übt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die von den Bezirksregierungen nach deren Auflösung übernommene Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Heilmittelwerbegesetz aus.
Zu 2.: Negative Erfahrungen der zuständigen Stelle mit der Zuständigkeitsregelung sind der Landesregierung nicht bekannt.
Zu 3.: Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Heilmittelwerbegesetz ist gemäß dem Subsidiaritätsprinzip keine Aufgabe, die eine obere Landesbehörde ausüben muss. Vielmehr lässt sich diese Aufgabe auch auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte sachgerecht erledigen.
Zu 4.: Die Umsetzung des Vorschlags zielt darauf ab, dass die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Heilmittelwerbegesetz orts- und sachnäher wahrgenommen werden können.
Zu 5.: Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Heilmittelwerbegesetz besteht derzeit beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ein Personalaufwand von 0,03 Stelle. Hinzu kommen Sachkosten. Diese Kosten werden in Bezug auf die Aufgabe nicht gesondert erfasst und lassen sich daher nicht konkret beziffern.
Zu 6.: Bei einer Umsetzung des Vorschlags stehen die Bußgelder aufgrund von Ordnungswidrigkeiten nach dem Heilmittelwerbegesetz den Landkreisen und den kreisfreien Städten zu. Den Mitgliedern des politischen Lenkungsforums zur Vorbereitung der Kommunal- und Verwaltungsreform ist in der Sitzung am 22. April 2008 ausführlich dargelegt worden, dass Be- und Entlastungswirkungen aus der Umsetzung eines Vorschlags erst nach Abschluss der Erörterungen zu dessen Konkretisierung mit allen Beteiligten ermittelt werden können.
Zu 7.: Eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Heilmittelwerbegesetz auf die Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der kreisfreien Städte führt dort zu einer weiteren Bündelung orts- und sachnah vollziehbarer Aufgabenzuständigkeiten.
Karl Peter Bruch
Staatsminister
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Kommunal- und Verwaltungsreform; hier: Ausstellen von Bescheinigungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln
Die Kleine Anfrage 1434 der Abgeordneten Hedi Thelen, Dr. Josef Rosenbauer und Dr. Peter Enders (CDU) vom 7. Mai 2008 hat folgenden Wortlaut:
Der Ministerrat hat am 8. April 2008 eine Verlagerung der Zuständigkeit für das Ausstellen von Bescheinigungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf die Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der kreisfreien Städte beschlossen.
Wir fragen die Landesregierung: - Seit wann wird nach der bisherigen Regelung verfahren?
- Welches sind die Praxiserfahrungen der zuständigen Stellen mit der bisherigen Regelung?
- Welches sind konkret die ausschlaggebenden Umstände für die beabsichtigte Reform?
- Welches sind die damit verbundenen Ziele?
- Welche Arbeits- und Kostenbelastungen entstehen jährlich für die zuständigen Stellen nach der bisherigen Regelung?
- Welche Be- und Entlastungswirkungen entstehen durch die geplante Reform?
- Welche Bedeutung hat die vorgeschlagene Maßnahme als Beitrag zur Kommunal- und Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz?
Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. Juni 2008 wie folgt beantwortet:
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 8. April 2008 eine Liste mit Vorschlägen für Änderungen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform zur Kenntnis genommen. Die Vorschläge sind Ergebnisse einer umfassenden an Grundsätzen orientierten Aufgabenkritik. Der Ministerrat hat diese Grundsätze ebenfalls in seiner Sitzung am 8. April 2008 zur Kenntnis genommen. Zu den Grundsätzen gehören eine Entlastung der Ministerien von Aufgaben, die keinen politischen Lenkungs-, Steuerungs- oder sonstigen Grundsatzcharakter haben, sowie eine Aufgabenübertragung von der unmittelbaren Landesverwaltung auf Verwaltungen der kommunalen Ebenen unter Berücksichtigung der Aspekte der Sach- und Bürgernähe, der Einheitlichkeit der Verwaltung und des inhaltlichen Zusammenhangs mit dort bereits wahrgenommenen Aufgaben.
Die Vorschläge der Landesregierung bilden eine Grundlage für die weiteren Beratungen zur Kommunal- und Verwaltungsreform. Eine abschließende Entscheidung hat der Ministerrat damit nicht getroffen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.: Seit Mai 2001 übt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die vom damaligen Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit übernommene Zuständigkeit für das Ausstellen von Bescheinigungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens aus.
Zu 2.: Negative Erfahrungen der zuständigen Stelle mit der Zuständigkeitsregelung sind der Landesregierung nicht bekannt.
Zu 3.: Das Ausstellen von Bescheinigungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist nach dem Subsidiaritätsprinzip keine Aufgabe, die eine obere Landesbehörde ausüben muss. Vielmehr lässt sich diese Aufgabe auch auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte sachgerecht erledigen.
Zu 4.: Die Umsetzung des Vorschlags zielt darauf ab, dass Bescheinigungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens wohnort- und damit bürgernäher ausgestellt werden können.
Zu 5.: Für das Ausstellen von Bescheinigungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens besteht derzeit beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ein Personalaufwand von 0,26 Stelle. Hinzu kommen Sachkosten. Diese Kosten werden in Bezug auf die Aufgabe nicht gesondert erfasst und lassen sich daher nicht konkret beziffern.
Zu 6.: Den Mitgliedern des politischen Lenkungsforums zur Vorbereitung der Kommunal- und Verwaltungsreform ist in der Sitzung am 22. April 2008 ausführlich dargelegt worden, dass Be- und Entlastungswirkungen aus der Umsetzung eines Vorschlags erst nach Abschluss der Erörterungen zu dessen Konkretisierung mit allen Beteiligten ermittelt werden können.
Zu 7.: Eine Verlagerung der Zuständigkeit für das Ausstellen von Bescheinigungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens auf die Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der kreisfreien Städte führt dort zu einer weiteren Bündelung ortsnah vollziehbarer Aufgabenzuständigkeiten, was zu einer Optimierung der Bürgernähe beiträgt.
Karl Peter Bruch
Staatsminister
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Kommunal- und Verwaltungsreform; hier: Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln
Die Kleine Anfrage 1433 der Abgeordneten Hedi Thelen, Dr. Josef Rosenbauer und Dr. Peter Enders (CDU) vom 7. Mai 2008 hat folgenden Wortlaut:
Der Ministerrat hat am 8. April 2008 eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf die Kreisverwaltungen (Veterinärämter) beschlossen.
Wir fragen die Landesregierung: - Seit wann wird nach der bisherigen Regelung verfahren?
- Welches sind die Praxiserfahrungen der zuständigen Stellen mit der bisherigen Regelung?
- Welches sind konkret die ausschlaggebenden Umstände für die beabsichtigte Reform?
- Welches sind die damit verbundenen Ziele?
- Welche Arbeits- und Kostenbelastungen entstehen jährlich für die zuständigen Stellen nach der bisherigen Regelung?
- Welche Be- und Entlastungswirkungen entstehen durch die geplante Reform?
- Welche Bedeutung hat die vorgeschlagene Maßnahme als Beitrag zur Kommunal- und Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz?
Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. Juni 2008 wie folgt beantwortet:
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 8. April 2008 eine Liste mit Vorschlägen für Änderungen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform zur Kenntnis genommen. Die Vorschläge sind Ergebnisse einer umfassenden an Grundsätzen orientierten Aufgabenkritik. Der Ministerrat hat diese Grundsätze ebenfalls in seiner Sitzung am 8. April 2008 zur Kenntnis genommen. Zu den Grundsätzen gehören eine Entlastung der Ministerien von Aufgaben, die keinen politischen Lenkungs-, Steuerungs- oder sonstigen Grundsatzcharakter haben, sowie eine Aufgabenübertragung von der unmittelbaren Landesverwaltung auf Verwaltungen der kommunalen Ebenen unter Berücksichtigung der Aspekte der Sach- und Bürgernähe, der Einheitlichkeit der Verwaltung und des inhaltlichen Zusammenhangs mit dort bereits wahrgenommenen Aufgaben.
Die Vorschläge der Landesregierung bilden eine Grundlage für die weiteren Beratungen zur Kommunal- und Verwaltungsreform. Eine abschließende Entscheidung hat der Ministerrat damit nicht getroffen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.: Seit dem 1. Januar 2000 übt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die von den Bezirksregierungen nach deren Auflösung übernommene Zuständigkeit für die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln aus.
Zu 2.: Negative Erfahrungen der zuständigen Stelle mit der Zuständigkeitsregelung sind der Landesregierung nicht bekannt.
Zu 3.: Die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln ist nach dem Subsidiaritätsprinzip keine Aufgabe, die eine obere Landesbehörde ausüben muss. Vielmehr lässt sich diese Aufgabe auch auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte sachgerecht erledigen.
Zu 4.: Die Umsetzung des Vorschlags zielt darauf ab, dass die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln ortsnäher wahrgenommen werden kann, was auch angesichts der großen Zahl an Tierhaltungen in Rheinland-Pfalz von besonderem Belang ist.
Zu 5.: Für die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln besteht derzeit beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ein Personalaufwand von 2,0 Stellen. Hinzu kommen Sachkosten. Diese Kosten werden in Bezug auf die Aufgabe nicht gesondert erfasst und lassen sich daher nicht konkret beziffern.
Zu 6.: Den Mitgliedern des politischen Lenkungsforums zur Vorbereitung der Kommunal- und Verwaltungsreform ist in der Sitzung am 22. April 2008 ausführlich dargelegt worden, dass Be- und Entlastungswirkungen aus der Umsetzung eines Vorschlags erst nach Abschluss der Erörterungen zu dessen Konkretisierung mit allen Beteiligten ermittelt werden können.
Zu 7.: Eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln auf die Kreisverwaltungen führt dort zu einer weiteren Bündelung ortsnah vollziehbarer Aufgabenzuständigkeiten im Veterinärwesen.
Karl Peter Bruch
Staatsminister
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Kommunal- und Verwaltungsreform; hier: Überwachung des Verkehrs mit frei verkäuflichen Arzneimitteln
Die Kleine Anfrage 1432 der Abgeordneten Hedi Thelen, Dr. Josef Rosenbauer und Dr. Peter Enders (CDU) vom 7. Mai 2008 hat folgenden Wortlaut:
Der Ministerrat hat am 8. April 2008 eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Überwachung des Verkehrs mit frei verkäuflichen Arzneimitteln vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf die Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der kreisfreien Städte beschlossen.
Wir fragen die Landesregierung: - Seit wann wird nach der bisherigen Regelung verfahren?
- Welches sind die Praxiserfahrungen der zuständigen Stellen mit der bisherigen Regelung?
- Welches sind konkret die ausschlaggebenden Umstände für die beabsichtigte Reform?
- Welches sind die damit verbundenen Ziele?
- Welche Arbeits- und Kostenbelastungen entstehen jährlich für die zuständigen Stellen nach der bisherigen Regelung?
- Welche Be- und Entlastungswirkungen entstehen durch die geplante Reform?
- Welche Bedeutung hat die vorgeschlagene Maßnahme als Beitrag zur Kommunal- und Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz?
Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. Juni 2008 wie folgt beantwortet:
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 8. April 2008 eine Liste mit Vorschlägen für Änderungen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform zur Kenntnis genommen. Die Vorschläge sind Ergebnisse einer umfassenden an Grundsätzen orientierten Aufgabenkritik. Der Ministerrat hat diese Grundsätze ebenfalls in seiner Sitzung am 8. April 2008 zur Kenntnis genommen. Zu den Grundsätzen gehören eine Entlastung der Ministerien von Aufgaben, die keinen politischen Lenkungs-, Steuerungs- oder sonstigen Grundsatzcharakter haben, sowie eine Aufgabenübertragung von der unmittelbaren Landesverwaltung auf Verwaltungen der kommunalen Ebenen unter Berücksichtigung der Aspekte der Sach- und Bürgernähe, der Einheitlichkeit der Verwaltung und des inhaltlichen Zusammenhangs mit dort bereits wahrgenommenen Aufgaben.
Die Vorschläge der Landesregierung bilden eine Grundlage für die weiteren Beratungen zur Kommunal- und Verwaltungsreform. Eine abschließende Entscheidung hat der Ministerrat damit nicht getroffen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.: Seit dem 1. Januar 2000 übt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die von den Bezirksregierungen nach deren Auflösung übernommene Zuständigkeit für die Überwachung des Verkehrs mit frei verkäuflichen Arzneimitteln aus.
Zu 2.: Negative Erfahrungen der zuständigen Stelle mit der Zuständigkeitsregelung sind der Landesregierung nicht bekannt.
Zu 3.: Die Überwachung des Verkehrs mit frei verkäuflichen Arzneimitteln ist nach dem Subsidiaritätsprinzip keine Aufgabe, die eine obere Landesbehörde ausüben muss. Vielmehr lässt sich diese Aufgabe auch auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte sachgerecht erledigen.
Zu 4.: Die Umsetzung des Vorschlags zielt darauf ab, dass die Überwachung des Verkehrs mit frei verkäuflichen Arzneimitteln ortsnäher und in Verbindung mit anderen den Kreisverwaltungen und den Verwaltungen der kreisfreien Städte bereits obliegenden Aufgaben wahrgenommen werden kann.
Zu 5.: Für die Überwachung des Verkehrs mit frei verkäuflichen Arzneimitteln besteht derzeit beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ein Personalaufwand von 2,0 Stellen. Hinzu kommen Sachkosten. Diese Kosten werden in Bezug auf die Aufgabe nicht gesondert erfasst und lassen sich daher nicht konkret beziffern.
Zu 6.: Den Mitgliedern des politischen Lenkungsforums zur Vorbereitung der Kommunal- und Verwaltungsreform ist in der Sitzung am 22. April 2008 ausführlich dargelegt worden, dass Be- und Entlastungswirkungen aus der Umsetzung eines Vorschlags erst nach Abschluss der Erörterungen zu dessen Konkretisierung mit allen Beteiligten ermittelt werden können.
Zu 7.: Eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Überwachung des Verkehrs mit frei verkäuflichen Arzneimitteln auf die Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der kreisfreien Städte führt dort zu einer weiteren Bündelung von Aufgabenzuständigkeiten, was zu einer Optimierung der Sach- und Bürgernähe beiträgt.
Karl Peter Bruch
Staatsminister
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Kommunal- und Verwaltungsreform; hier: Förderung des Betreuten Wohnens behinderter Menschen
Die Kleine Anfrage 1431 der Abgeordneten Hedi Thelen, Dr. Josef Rosenbauer und Dr. Peter Enders (CDU) vom 7. Mai 2008 hat folgenden Wortlaut:
Der Ministerrat hat am 8. April 2008 eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Förderung des Betreuten Wohnens behinderter Menschen vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf die Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der kreisfreien Städte beschlossen.
Wir fragen die Landesregierung: - Seit wann wird nach der bisherigen Regelung verfahren?
- Welches sind die Praxiserfahrungen der zuständigen Stellen mit der bisherigen Regelung?
- Welches sind konkret die ausschlaggebenden Umstände für die beabsichtigte Reform?
- Welches sind die damit verbundenen Ziele?
- Welche Arbeits- und Kostenbelastungen entstehen jährlich für die zuständigen Stellen nach der bisherigen Regelung?
- Welche Be- und Entlastungswirkungen entstehen durch die geplante Reform?
- Welche Bedeutung hat die vorgeschlagene Maßnahme als Beitrag zur Kommunal- und Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz?
Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. Juni 2008 wie folgt beantwortet:
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 8. April 2008 eine Liste mit Vorschlägen für Änderungen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform zur Kenntnis genommen. Die Vorschläge sind Ergebnisse einer umfassenden an Grundsätzen orientierten Aufgabenkritik. Der Ministerrat hat diese Grundsätze ebenfalls in seiner Sitzung am 8. April 2008 zur Kenntnis genommen. Zu den Grundsätzen gehören eine Entlastung der Ministerien von Aufgaben, die keinen politischen Lenkungs-, Steuerungs- oder sonstigen Grundsatzcharakter haben, sowie eine Aufgabenübertragung von der unmittelbaren Landesverwaltung auf Verwaltungen der kommunalen Ebenen unter Berücksichtigung der Aspekte der Sach- und Bürgernähe, der Einheitlichkeit der Verwaltung und des inhaltlichen Zusammenhangs mit dort bereits wahrgenommenen Aufgaben.
Die Vorschläge der Landesregierung bilden eine Grundlage für die weiteren Beratungen zur Kommunal- und Verwaltungsreform. Eine abschließende Entscheidung hat der Ministerrat damit nicht getroffen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.: Seit dem 1. Januar 2005 begründet ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem damaligen Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit sowie dem Landkreistag Rheinland-Pfalz und dem Städtetag Rheinland-Pfalz die Zuständigkeit des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung für die Förderung des Betreuten Wohnens behinderter Menschen. Zuvor war die Zuständigkeit des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung für die Förderung des Betreuten Wohnens behinderter Menschen in einer Verwaltungsvorschrift geregelt.
Zu 2.: Die Einbindung sowohl der unmittelbaren Landesverwaltung als auch von Kommunalverwaltungen in Angelegenheiten der Förderung des Betreuten Wohnens behinderter Menschen hat sich in der Praxis als nicht mehr zweckmäßig erwiesen.
Zu 3.: Derzeit prüfen die örtlichen Träger der Sozialhilfe, das heißt die Landkreise und die kreisfreien Städte, in deren Zuständigkeitsbereichen Plätze des Betreuten Wohnens eingerichtet sind, und das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die förderrechtlichen Sachverhalte.
Zu 4.: Nach den aktuellen gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen gilt der Grundsatz, dass die örtlichen Träger der Sozialhilfe die sachliche Zuständigkeit für die ambulanten Hilfen haben. Deshalb soll die Förderung des Betreuten Wohnens behinderter Menschen als ambulante Leistung in die alleinige Zuständigkeit der Landkreise und der kreisfreien Städte, deren Verwaltungen in diesem Bereich bislang schon sachbearbeitend tätig sind, übergehen. Ferner zielt der Vorschlag darauf ab, zur Stärkung des leistungsrechtlichen und behindertenpolitischen Grundsatzes „ambulant vor stationär“ die Leistungszuständigkeit in eine Hand zu legen.
Zu 5.: Für die Förderung des Betreuten Wohnens behinderter Menschen besteht derzeit beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ein Personalaufwand von 1,0 Stelle. Hinzu kommen Sachkosten. Diese Kosten werden in Bezug auf die Aufgabe nicht gesondert erfasst und lassen sich daher nicht konkret beziffern.
Zu 6.: Den Mitgliedern des politischen Lenkungsforums zur Vorbereitung der Kommunal- und Verwaltungsreform ist in der Sitzung am 22. April 2008 ausführlich dargelegt worden, dass Be- und Entlastungswirkungen aus der Umsetzung eines Vorschlags erst nach Abschluss der Erörterungen zu dessen Konkretisierung mit allen Beteiligten ermittelt werden können.
Zu 7.: Eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Förderung des Betreuten Wohnens behinderter Menschen vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf die Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der kreisfreien Städte führt dort zu einer weiteren Bündelung ortsnah vollziehbarer sozialrechtlicher Aufgabenzuständigkeiten. Bei einer Umsetzung des Vorschlags ist für die Bürgerinnen und Bürger in Angelegenheiten der Förderung des Betreuten Wohnens behinderter Menschen nur noch eine Behörde vor Ort zuständig. Ebenso ergeben sich durch die räumliche und fachliche Nähe der Kreisverwaltungen und der Verwaltungen der kreisfreien Städte zu Angeboten an Plätzen des Betreuten Wohnens verbesserte Möglichkeiten, die Angebots- und Nachfragesituation im Interesse der Bürgerinnen und Bürger ortsnah abzustimmen.
Karl Peter Bruch
Staatsminister
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Kommunal- und Verwaltungsreform; hier: Übertragung sachlicher Zuständigkeiten für Sozialhilfeangelegenheiten
Die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hedi Thelen, Dr. Josef Rosenbauer und Dr. Peter Enders (CDU)1430 vom 7. Mai 2008 hat folgenden Wortlaut:
Der Ministerrat hat am 8. April 2008 eine umfassende Übertragung sachlicher Zuständigkeiten für Sozialhilfeangelegenheiten vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Land Rheinland-Pfalz – Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung) auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) beschlossen.
Wir fragen die Landesregierung: - Seit wann wird nach der bisherigen Regelung verfahren?
- Welches sind die Praxiserfahrungen der zuständigen Stellen mit der bisherigen Regelung?
- Welches sind konkret die ausschlaggebenden Umstände für die beabsichtigte Reform?
- Welches sind die damit verbundenen Ziele?
- Welche Arbeits- und Kostenbelastungen entstehen jährlich für die zuständigen Stellen nach der bisherigen Regelung?
- Welche Be- und Entlastungswirkungen entstehen durch die geplante Reform?
- Welche Bedeutung hat die vorgeschlagene Maßnahme als Beitrag zur Kommunal- und Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz?
Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. Juni 2008 wie folgt beantwortet:
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 8. April 2008 eine Liste mit Vorschlägen für Änderungen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform zur Kenntnis genommen. Die Vorschläge sind Ergebnisse einer umfassenden an Grundsätzen orientierten Aufgabenkritik. Der Ministerrat hat diese Grundsätze ebenfalls in seiner Sitzung am 8. April 2008 zur Kenntnis genommen. Zu den Grundsätzen gehören eine Entlastung der Ministerien von Aufgaben, die keinen politischen Lenkungs-, Steuerungs- oder sonstigen Grundsatzcharakter haben, sowie eine Aufgabenübertragung von der unmittelbaren Landesverwaltung auf Verwaltungen der kommunalen Ebenen unter Berücksichtigung der Aspekte der Sach- und Bürgernähe, der Einheitlichkeit der Verwaltung und des inhaltlichen Zusammenhangs mit dort bereits wahrgenommenen Aufgaben.
Die Vorschläge der Landesregierung bilden eine Grundlage für die weiteren Beratungen zur Kommunal- und Verwaltungsreform. Eine abschließende Entscheidung hat der Ministerrat damit nicht getroffen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.: Die sozialhilferechtlichen Zuständigkeiten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung sind im Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2004 geregelt. Das Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch hat diese Zuständigkeitsregelungen aus dem Landesgesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 8. März 1963 übernommen.
Zu 2.: Nach den bisherigen Erfahrungen wird eine weitestgehende Bündelung der Zuständigkeiten für die Gewährung sozialhilferechtlicher Leistungen bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe, das heißt den Landkreisen und den kreisfreien Städten, als sachgerecht erachtet.
Zu 3.: Derzeit haben die Landkreise und die kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe die grundsätzliche Zuständigkeit in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten. Dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, das die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wahrnimmt, obliegen einige gesetzlich konkret bestimmte sozialhilferechtliche Zuständigkeiten.
Anlass für den Vorschlag ist die gegenwärtige Aufteilung sozialhilferechtlicher Zuständigkeiten, besonders die Aufteilung der Zuständigkeiten für ambulante und stationäre Hilfen, auf die örtlichen Träger und den überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowohl im Hinblick auf Leistungsgesichtspunkte als auch im Hinblick auf finanzielle Aspekte.
Zu 4.: Der Vorschlag zielt darauf ab, dass im Interesse der Sozialhilfeleistungen nachfragenden Bürgerinnen und Bürgern dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ besser entsprochen wird und vermehrt ortsnahe Versorgungsstrukturen geschaffen werden.
Zu 5.: Mit Abschluss der Regionalisierung Mitte 2008 werden beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe die zu übertragenden sachlichen Zuständigkeiten für Sozialhilfeangelegenheiten (Einzelfall- und Widerspruchsbearbeitung) mit einem Personalaufwand von 1,5 Stellen wahrgenommen. Hinzu kommen Sachkosten. Diese Kosten werden in Bezug auf die Aufgaben nicht gesondert erfasst und lassen sich daher nicht konkret beziffern.
Zu 6.: Den Mitgliedern des politischen Lenkungsforums zur Vorbereitung der Kommunal- und Verwaltungsreform ist in der Sitzung am 22. April 2008 ausführlich dargelegt worden, dass Be- und Entlastungswirkungen aus der Umsetzung eines Vorschlags erst nach Abschluss der Erörterungen zu dessen Konkretisierung mit allen Beteiligten ermittelt werden können.
Zu 7.: Eine umfassende Übertragung sachlicher Zuständigkeiten für Sozialhilfeangelegenheiten vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe führt dort zu einer weiteren Bündelung orts- und sachnah vollziehbarer sozialhilferechtlicher Aufgabenzuständigkeiten im Interesse der Sozialhilfeleistungen nachfragenden Bürgerinnen und Bürger. Die Bürgerinnen und Bürger sollen künftig in Sozialhilfeangelegenheiten umfassender als bisher entscheidungskompetente behördliche Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner vor Ort haben.
Karl Peter Bruch
Staatsminister
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Förderung einer aktiven Vaterschaft in Rheinland-Pfalz
Die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Axel Wilke und Hedi Thelen (CDU)1506 vom 19. Mai 2008 hat folgenden Wortlaut:
In der Antwort auf die Kleine Anfrage 1378 der Abgeordneten Dr. Axel Wilke und Hedi Thelen hat die Landesregierung darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Rheinland-Pfalz Maßnahmen initiiert und gefördert werden, die besonders eine aktive Vaterschaft ermöglichen.
Wir fragen daher die Landesregierung: - 1. Welche Maßnahmen werden in Rheinland-Pfalz zurzeit gefördert, die besonders eine aktive Vaterschaft ermöglichen?
- Wer sind die Träger dieser Maßnahmen?
- Mit welchen Inhalten soll die aktive Vaterschaft ermöglicht werden?
- Über welchen Zeitraum bezieht sich die Förderung und wie hoch ist diese?
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 6. Juni 2008 wie folgt beantwortet:
Zu 1. bis 3.: Die Förderung der aktiven Vaterschaft ist ein wichtiges Anliegen der rheinland-pfälzischen Familienpolitik. Väter verstärkt in der Erziehung der Kinder und in der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für Familie und Partnerschaft zu unterstützen, ist daher ein besonderer Schwerpunkt des familienpolitischen Aktionsprogramms VIVA FAMILIA. Die Teilhabe und Aktivierung von Vätern ist möglichst in allen Konzepten familienbezogener Maßnahmen einzubeziehen. Entscheidend ist, dass sich überall, wo verantwortliche Elternschaft und Gestaltung des Familienalltags Zielsetzung ist, Förder- und Hilfeangebote prinzipiell in gleicher Weise an Väter wie an Mütter richten. Das gilt ganz besonders für die Initiativen, die auf die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ausgerichtet sind.
Beispielhaft seien nachstehende Angebote, die besonders auch Väter einbeziehen, genannt: - – Familienbildung richtet ihre Angebote generell an Familien und ist aufgefordert, besonders auch die Väter zu erreichen. Familienbildungsstätten organisieren einzelne Kursangebote speziell für Väter. Geplant ist eine Veröffentlichung, die verstärkt für das Thema Väterbildung sensibilisieren soll.
- In Rheinland-Pfalz wurde bewusst die Bezeichnung „Familienzentrum“ gewählt, um im Gegensatz zu dem bundesweit verbreiteten Begriff „Mütterzentren“ besonders auch Väter anzusprechen.
- Die Rolle von Vätern ist Thema in den Elternbriefen, die bis zum 8. Lebensjahr der Kinder regelhaft von Jugendämtern an Familien geschickt und nach einer Auswertungsstudie intensiv auch von Vätern wahrgenommen werden.
- Familienferienförderungsmaßnahmen bieten Gelegenheit, Väter gezielt in die Freizeit einzubeziehen. Landeszuschüsse werden grundsätzlich nur unter der Bedingung gewährt, dass die gesamte Familie einschließlich der Väter teilnimmt.
- In den Projekten „Hebammen beraten Familien“ und „Guter Start ins Kinderleben“ werden gerade auch Väter motiviert, von Anfang an enge Beziehungen zu ihren Kindern aufzubauen.
- Die Ehe-, Lebens- und Familienberatung legt einen Schwerpunkt auf die Einbeziehung von Vätern, besonders in Trennungs- und Scheidungssituationen.
- Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen unterstützen Väter bei der Übernahme engagierter Erziehungsverantwortung und deren aktive Beteiligung an der Elternmitarbeit.
Im Rahmen der Initiative „Familienbewusste Arbeitswelt“, besonders im Zusammenhang mit der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sind aus der Väterperspektive folgende Maßnahmen von Bedeutung: - In Kooperation mit dem ZDF, dem Bistum Mainz, dem DGB und dem audit berufundfamilie® der Gemeinnützigen Hertie- Stiftung hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen 2007 den Kongress „Wem gehört Papa?“ durchgeführt.
- In Rheinland-Pfalz wurden durch das audit berufundfamilie® der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung bislang 106 familienfreundliche Unternehmen mit finanzieller Unterstützung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen zertifiziert.
- Vier fachübergreifende Regionalkonferenzen haben im Jahr 2007 dazu beigetragen, kleine und mittlere Unternehmen für Familienfreundlichkeit zu sensibilisieren.
- Zur Planung eines abgestimmten Vorgehens zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf wurden im Jahr 2007 rheinlandpfälzische Akteurinnen und Akteure zu einem Runden Tisch eingeladen.
- In den Lokalen Bündnissen für Familien ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ein Schwerpunkt. Die Servicestelle für Lokale Bündnisse hat sich auf der Landesgartenschau in Bingen 2008 mit der Fotoaktion für Kinder „Das mache ich mit (Groß-) Papa am liebsten“ präsentiert.
Zu 4.: Die integrierte Förderung aktiver Väterarbeit ist zeitlich unbegrenzt. Besonders auf Väterarbeit bezogene Förderanteile lassen sich nicht ausweisen.
Malu Dreyer
Staatsministerin
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Elterngeld an Väter
Die Kleine Anfrage 1378 der Abgeordneten Dr. Axel Wilke und Hedi Thelen (CDU) vom 17. April 2008 hat folgenden Wortlaut:
Wir fragen die Landesregierung: - Wie viele Anträge auf Elterngeld wurden im Jahr 2007 in Rheinland-Pfalz gestellt, wie viele bewilligt?
- Wie hoch war der Anteil von Vätern unter den Antragstellern und wie hoch war die durchschnittliche Dauer der Gewährung von Elterngeld an Väter?
- Wie erklärt sich die Landesregierung die Tatsache, dass der Anteil der männlichen Antragsteller in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen teilweise deutlich höher liegt als in Rheinland-Pfalz?
- Welche Schritte plant die Landesregierung, damit mehr Väter und für längere Zeiträume Elterngeld beantragen?
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 24. April 2008 wie folgt beantwortet:
Zu 1.: In Rheinland-Pfalz wurden im Jahre 2007 insgesamt 26 504 Anträge auf Elterngeld gestellt und 26 243 Anträge bewilligt. 261 Anträge wurden abgelehnt.
Zu 2.: Von den bewilligten Elterngeldanträgen entfielen 2 428 Anträge auf Väter und 23 815 Anträge auf Mütter. Der Anteil der Väter unter den Antragstellern im Jahr 2007 betrug also 9,3 Prozent.
Die durchschnittliche Dauer der Zahlung von Elterngeld ist dem Auswertungsprogramm der Bundesstatistik über die Elterngeldempfänger nicht zu entnehmen. Folgende Angaben sind aber aufschlussreich: - Nahezu 60 Prozent der Väter, die im Jahr 2007 Elterngeld beantragt und bewilligt bekommen haben, begrenzten ihren Elterngeldanspruch auf zwei Lebensmonate des Kindes. 23,5 Prozent der Väter beanspruchten das Elterngeld für einen Zeitraum von drei bis elf Monaten und rund 16,5 Prozent für einen Zeitraum von zwölf Monaten.
- Im Vergleich dazu: Von den Müttern nahmen lediglich rund 1,3 Prozent das Elterngeld für nur zwei Monate in Anspruch. Rund 7,6 Prozent der Mütter haben das Elterngeld für einen Zeitraum von drei bis elf Monaten und rund 90 Prozent für einen Zeitraum von zwölf Monaten beantragt.
Zu 3.: Im Jahr 2007 lag die Väterquote in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen um ein bis zwei Prozentpunkte über der für Rheinland-Pfalz ausgewiesenen Zahl. Diese Ergebnisse beziehen sich auf die Einführungsphase der neuen Elterngeldregelung, die in mehrfacher Hinsicht nur als vorläufig zu betrachten sind. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Zahlen und deren Vergleichbarkeit weiter entwickeln.
Im Oktober 2008 ist mit den Ergebnissen der ersten Evaluation des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit zu rechnen, die auch Veränderungen in Bezug auf das Verhalten von Vätern untersuchen soll.
Für Rheinland-Pfalz ist wichtig, dass sich der Anteil der Väter, die Elterngeld in Anspruch nehmen, im Vergleich zu der bisherigen Erziehungsgeldregelung nahezu verfünffacht hat. Die Tatsache, dass die Väterquote im Verlauf des Jahres 2007 von 5,9 Prozent im ersten Quartal auf 10,7 Prozent im vierten Quartal deutlich gestiegen ist, lässt erwarten, dass sich die Ergebniszahl für 2008 deutlich nach oben verändern wird.
Zu 4.: Die Landesregierung hat die Zielsetzung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, den Eltern umfassende Wahl- und Aufteilungsmöglichkeiten bei der Inanspruchnahme des Elterngeldes einzuräumen, von Anfang an unterstützt und gefördert; das gilt besonders für die so genannten Partnermonate, die partnerschaftliche Verantwortung von Müttern und Vätern fördern.
Grundlegendes Ziel der rheinland-pfälzischen Familienpolitik ist es, allen, die es wollen, Familie zu ermöglichen und für alle Kinder gute Bedingungen für ihre Entwicklung und Entfaltung sicherzustellen. Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist dabei ein zentrales Anliegen. In diesem Zusammenhang werden Maßnahmen initiiert und gefördert, die besonders eine aktive Vaterschaft ermöglichen. Darüber hinaus setzt sich die Landesregierung in allen Förderprogrammen, wie zum Beispiel im Rahmen von „VIVA FAMILIA“, dafür ein, Väter gleichberechtigt und gleichverantwortlich einzubeziehen und zu erreichen.
Malu Dreyer
Staatsministerin
Verfahren zur Beantragung des Elterngeldes in Rheinland-Pfalz
Die Kleine Anfrage 1287 der Abgeordneten Hedi Thelen (CDU) vom 3. März 2008 hat folgenden Wortlaut:
Nach Merkblättern örtlicher Einwohnermeldeämter muss auf die zentrale Zusendung des Elterngeldantrages durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen drei bis vier Wochen gewartet werden.
Ich frage die Landesregierung: In welchen anderen Bundesländern müssen nach Kenntnis der Landesregierung die Eltern wie in Rheinland-Pfalz auf die zentrale Zusendung des Elterngeldantrages warten? Warum können die Eltern nicht auf einem aus dem Internet heruntergeladenen Antragsformular (z. B. von der Seite des MASGFF) ihren Elterngeldantrag unter Beifügung einer beglaubigten Geburtsurkunde stellen? Wenn es zutrifft, dass die zentrale Antragsversendung zur Verhütung von doppelter Antragstellung und damit auch doppelter Elterngeldzahlung durchgeführt wird, bitte ich um Mitteilung, welche weiteren Antragsverfahren für öffentliche Leistungen in Zukunft nur noch über ein zentrales Antragsversendungsverfahren durchgeführt werden sollen, um auch dort Missbrauch auszuschließen? Wie wird nach Kenntnis der Landesregierung in anderen Bundesländern, die kein zentrales Antragsversendungsverfahren durchführen, Missbrauch z. B. in Form doppelter Antragstellung vermieden? Sind der Landesregierung andere, bürgerfreundlichere Antragsverfahren bekannt, die den Zugriff auf einen Antrag möglichst schon vor der Geburt (z. B. in gynäkologischen Praxen oder bei Familienbildungsstätten u. a.) und die Antragstellung mit der Geburtsurkunde unmittelbar nach der Geburt erlauben?
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 26. März 2008 wie folgt beantwortet:
Eine Abfrage bei mehr als der Hälfte der Elterngeldstellen hat ergeben, dass bei keinem örtlichen Einwohnermeldeamt die angesprochenen Merkblätter bekannt sind. Lediglich bei einem Standesamt liegt ein Merkblatt mit einem entsprechenden Hinweis aus. Dieses Merkblatt ist weder durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen, noch durch die zuständige Elterngeldstelle autorisiert.
Zu 1.: Rheinland-Pfalz ist das einzige Land, das die Antragstellung für das Elterngeld durch ein besonderes Serviceverfahren unterstützt. Alle Eltern erhalten kurze Zeit nach der Geburt unaufgefordert die erforderlichen Informations- und Antragsunterlagen zugesandt. Auf die Antwort des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen auf die Kleine Anfrage 899 der Abgeordneten Hedi Thelen betreffend Verwaltungsverfahren für die Beantragung des Elterngeldes (Drucksache 15/1379) wird Bezug genommen.
Zu 2.: Selbstverständlich können die Eltern die Informations- und Antragsunterlagen für das Elterngeld von den Internetseiten des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen oder des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung und teilweise auch von den Internetseiten der Kreis- und Stadtverwaltungen herunterladen. Mit den weiteren erforderlichen Unterlagen, wie Geburtsurkunde, Meldebescheinigung, Mitteilung über die Zahlung von Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss nach § 14 des Mutterschutzgesetzes und die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes, können die Eltern den Antrag auf Elterngeld stellen. Im Übrigen sind die Elterngeldstellen ausdrücklich gehalten, unabhängig von der automatischen Zusendung Eltern auf Anforderung die Antragsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Es ist gewährleistet, dass sich Eltern jederzeit die notwendigen Vordrucke auch schon vor der Zusendung besorgen können.
Zu 3.: Die zentrale Antragsversendung wurde weder zur Verhütung von doppelter Antragstellung noch zur Vermeidung einer doppelten Leistungsgewährung eingeführt.
Zu 4.: Um eine doppelte Antragstellung zu vermeiden, verlangen alle Länder die Vorlage einer Meldebescheinigung. Das mit der automatischen Zusendung der Informations- und Antragsunterlagen beigefügte Datenblatt ersetzt für rheinland-pfälzische Familien die notwendige Vorlage von Geburtsurkunde und Meldebescheinigung. Ziehen die Eltern während des Elterngeldbezugs um, geht eine Kontrollmitteilung an die nun zuständige Elterngeldstelle.
Zu 5.: Die Eltern können sich in jedem Fall die Informations- und Antragsunterlagen auch bei den zuständigen Elterngeldstellen der Kreisund Stadtverwaltungen und über das Internet besorgen. Allerdings muss auch hier für einen vollständigen Antrag zunächst die Registrierung beim örtlichen Meldeamt abgewartet werden.
In Vertretung: Christoph Habermann
Staatssekretär
Menschen ohne Krankenversicherungsschutz
Die Kleine Anfrage 1233 der Abgeordneten Hedi Thelen (CDU) vom 18. Februar 2008 hat folgenden Wortlaut:
Nach Aussage der Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt sind in Deutschland etwa 100 000 Menschen ohne Versicherungsschutz.
Ich frage die Landesregierung: - Wie viele Menschen in Rheinland-Pfalz sind ohne Krankenversicherungsschutz (aufgegliedert nach Geschlecht und Alter)?
- Wie und von wem wird auf diese nichtversicherten Menschen eingewirkt, damit diese ihrer Versicherungspflicht nachkommen?
- Welche Hilfe erhalten die nichtversicherten Menschen durch öffentliche Stellen?
- Wie gehen die Krankenkassen in Rheinland-Pfalz mit säumigen Beitragszahlern um?
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 7. März 2008 wie folgt beantwortet:
Zu 1.: Nach den Ergebnissen der Mikrozensuserhebung, die alle vier Jahre auch Fragen zur Krankenversicherung enthält, liegt die Zahl der Nichtversicherten in Rheinland-Pfalz bei zirka 5 600 (Stand: 2003), wobei dieser Wert nach Aussage des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz in seiner Aussagekraft eingeschränkt ist. Aktuelle Zahlen für das Jahr 2007 liegen dem Statistischen Landesamt voraussichtlich erst Anfang April 2008 vor. Dem Jahresergebnis 2007 kann jedoch nicht eindeutig entnommen werden, wie sich die Änderungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) ausgewirkt haben, da die Versicherungspflicht für Nichtversicherte zum 1. April 2007 und der neu eingeführte Standardtarif für ehemals privat Krankenversicherte zum 1. Juli 2007 eingeführt wurde. Eine vergleichbare Erhebung von Nichtversicherten, wie sie durch das Bundesministerium für Gesundheit im Februar 2008 stattgefunden hat, ist auf Länderebene aufgrund der heterogenen Krankenkassenstruktur mit bundesunmittelbaren und landesunmittelbaren Krankenkassen nicht möglich.
Zu 2.: Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen hat in Pressemitteilungen immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) zahlreiche Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr krankenversichert sind, wieder einen Krankenversicherungsschutz beanspruchen können. Darüber hinaus befürwortet die Landesregierung die aktuelle gemeinsame Plakataktion des Bundesministeriums für Gesundheit, der sechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und des Verbraucherzentrale Bundesverbands, die auf die Rückkehrmöglichkeiten hinweist. Mit ihrem dichten Netz lokaler Beratungsstellen verfügen die Verbände über einen guten Zugang zu Unversicherten. Über 25 000 Plakate und 245 000 Flyer werden derzeit bundesweit aufgehängt und ausgelegt.
Darüber hinaus bietet die Unabhängige Patientenberatung Deutschland, Beratungsstelle Ludwigshafen (UPD), unter der Telefonnummer (0621) 5929650 eine Patientenberatung zur Erlangung eines Krankenversicherungsschutzes an. Träger der UPD-Beratungsstelle Ludwigshafen ist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Zu 3.: Die gesetzlichen Krankenkassen sind gemäß § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet, bei allen Fragen, die in ihren Aufgabenbereich fallen, Betroffene umfassend und damit auch über die Erlangung eines Krankenversicherungsschutzes zu beraten. Ziel dieser Beratung ist es, dem Einzelnen alle erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln, die er benötigt, um seine Rechte und Pflichten wahrnehmen zu können. Es handelt sich um eine individuelle, auf die Umstände des Einzelfalls zugeschnittene Vermittlung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen.
Auch die Sozialbehörden sind gemäß § 11 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Beratung Hilfesuchender verpflichtet. Die Beratung muss richtig, sachgerecht, unmissverständlich und vollständig sein. Darüber hinaus prüft der betroffene Träger der Sozialhilfe, ob eine Möglichkeit besteht, nichtversicherte Hilfebedürftige in der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Erst wenn diese Möglichkeit nicht gegeben ist, werden Leistungen der Hilfe bei Krankheit im Rahmen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
Bisher nichtversicherte Menschen können auch finanzielle Hilfen für eine Versicherung erhalten. Als Folge der neu eingeführten Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wurde die Vorschrift für die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen angepasst.
Die Erweiterung des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sieht vor, dass die Träger der Sozialhilfe die Pflichtbeiträge für Personen zu übernehmen haben, die unabhängig von den aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) zu zahlenden Pflichtbeiträgen hilfebedürftig sind. Das gilt auch für den zu zahlenden Zusatzbeitrag nach § 241 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Ab dem 1. Juli 2007 besteht in der privaten Krankenversicherung ein Beitrittsrecht ohne Risikoprüfung und mit Kontrahierungszwang (so genannter Standardtarif). Die Krankenversicherungsbeiträge für den Standardtarif dürfen nicht teurer sein als der monatliche Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (derzeit zirka 500 Euro). Damit privat Versicherte im Standardtarif durch die Beitragszahlungen finanziell nicht überfordert werden, wurden in der privaten Krankenversicherung gemäß § 315 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 c Satz 4 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ab 1. Januar 2009 Sozialklauseln und für Bedürftige Zuschüsse durch die Grundsicherungsträger vorgesehen.
Entsteht demnach durch die Zahlung des Beitrags zum Standardtarif Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte. Die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Besteht auch bei einem verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird.
Zu 4.: Bis zur Einführung der Versicherungspflicht für alle in Deutschland lebenden Personen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2008 haben freiwillig Versicherte ihren Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung verloren, wenn sie für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz des Hinweises auf die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht gezahlt haben. Diese Regelung ist zum 31. März 2007 entfallen, da sie mit einer „Versicherung für alle“ nicht vereinbar wäre. Die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist obligatorisch für die Personen, die die normierten Voraussetzungen erfüllen. Sie tritt deshalb auch rückwirkend ein, wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird, weil die oder der Versicherte sich beispielsweise erst nach einem halben Jahr bei einer Krankenkasse meldet.
Für den zurückliegenden Zeitraum sind grundsätzlich Beiträge nachzuzahlen. Werden Krankenkassenbeiträge durch die Sozialhilfeträger übernommen, dann gilt das allerdings nur für die laufenden und nicht für die rückständigen Beiträge.
Das ist das Ergebnis eines politischen Kompromisses, der im Rahmen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes erzielt wurde. Die rückständigen Beiträge müssen von dem Betroffenen selbst aufgebracht werden. Die Krankenkassen haben jedoch in ihren Satzungen Bestimmungen aufzunehmen, die für solche Fälle Erleichterungen bei der Nachzahlung der Beiträge vorsehen (vgl. § 186 Abs. 11 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch). Die Satzungen der Krankenkassen enthalten dementsprechend Regelungen zur Beitragsermäßigung, -stundung und zum Beitragserlass, die auf eine Prüfung im Einzelfall zugeschnitten sind. Nach Auskunft der landesunmittelbaren Krankenkassen liegen jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anträge auf Stundung, Ermäßigung oder den Erlass von Beiträgen gemäß 186 Abs. 11 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vor.
Die Nichtzahlung von Beiträgen soll zum einen nicht sanktionslos bleiben, zum anderen sollen die Krankenkassen nicht allein das Risiko der Nichtzahlung von Beiträgen tragen. Deshalb sieht das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ein Ruhen des Leistungsanspruchs bei Nichtzahlung der Beiträge vor (§ 16 Abs. 3 a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ). Dieses Ruhen erstreckt sich jedoch nicht auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände und bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Es endet, wenn alle rückständigen Beiträge gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne der Regelungen über das Arbeitslosengeld II oder im Sinne des Sozialhilferechts werden. Auch die Stundung von Beiträgen führt dazu, dass das Ruhen nicht einsetzt oder beendet wird.
Die Krankenkasse kann im Wege der regulären Vollstreckung Beiträge eintreiben. Zur Durchsetzung der Verpflichtung der Beitragszahlung ist die schuldhafte Nichtzahlung der Beiträge gemäß § 24 Abs. 1 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Säumniszuschlag in Höhe von 5 v. H. des rückständigen Beitrages zu versehen. Das ist erforderlich, weil Einnahmeausfälle von der Versichertengemeinschaft auszugleichen sind.
Der Landesregierung liegen gegenwärtig keine Erkenntnisse über rechtwidriges Verhalten der Krankenkassen im Umgang mit säumigen Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern vor. Auch die für die landesunmittelbaren Krankenkassen zuständige Aufsichtsbehörde, das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz, hat auf Nachfrage bestätigt, dass bislang keine Beschwerden erhoben wurden.
Malu Dreyer
Staatsministerin
Weiterhin Unmut wegen Wartezeiten auf das Elterngeld – entgegen der Zusage der Ministerin keine Anträge vor Ort verfügbar
Die Kleine Anfrage 1259 der Abgeordneten Hedi Thelen (CDU) vom 28. Februar 2008 hat folgenden Wortlaut:
Bereits im Jahr 2007 gab es Unmut bei den Eltern wegen Wartezeiten auf das Elterngeld. Ursache dafür war das zentrale Versendungsverfahren der Landesregierung.
Ich frage die Landesregierung: - Warum werden den Kommunen entgegen der im September 2007 von der Ministerin Malu Dreyer gemachten Zusage (Drucksache 15/1487, Nr. 3) nicht ausreichend Elterngeldanträge zur Verfügung gestellt?
- Warum weist das zuständige Referat des Ministeriums die Elterngeldstellen nach wie vor an, mit den wenigen dort verfügbaren Antragsvordrucken vorsichtig und sparsam umzugehen?
- Ist der Ministerin bekannt, dass nach wie vor die zentrale Versendung der Elterngeldvordrucke das in Rheinland-Pfalz grundsätzlich vorgesehene Verfahren ist, von dem die Elterngeldstellen nur in Ausnahmefällen abweichen dürfen?
- Wie wollen das Ministerium und die Ministerin in Zukunft dafür sorgen, dass die durch das zentrale Versendungsverfahren bestehende Wartezeit (in der Regel drei Wochen nach den Erfahrungen regionaler Elterngeldstellen) in Zukunft entfällt?
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 7. März 2008 wie folgt beantwortet:
Zu 1.: In der vorliegenden Kleinen Anfrage wird unterstellt, dass das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen die in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hedi Thelen (Drucksache 15/1487) getroffene Zusage nicht eingehalten habe. Davon kann keine Rede sein. Richtig ist vielmehr, dass das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen den Elterngeldstellen die von ihnen angeforderten Informations- und Antragsunterlagen ausreichend zur Verfügung stellt.
Damit wird die in der Beantwortung der Kleinen Anfrage 939 vom 30. August 2007 (Drucksache 15/1487) getroffene Zusage, dass „die Elterngeldstellen genügend Anträge erhalten, um diese an interessierte Eltern weiterzugeben“, uneingeschränkt eingelöst.
Zu 2.: Das zuständige Referat des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen hat zu keiner Zeit die Elterngeldstellen angewiesen, mit den Antragsvordrucken vorsichtig und sparsam umzugehen.
Vielmehr stellt das Ministerium die Informations- und Antragsunterlagen für das Elterngeld auf Anforderung den Kommunen in ausreichender Zahl zur Verfügung, damit diese sie an interessierte Eltern weitergeben können. Es ist ihnen freigestellt, diese nicht nur im Jugendamt, sondern auch im Standesamt oder in anderen Stellen der Kommunalverwaltung für die Eltern auszulegen. In besonders familien- und bürgerfreundlichen Kommunen wird von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Beispielsweise legt die Stadt Mainz die Unterlagen zusätzlich bei den Ortsverwaltungen und dem Bürgerservice aus.
Es gibt keine Vorgaben, dass die Informations- und Antragsunterlagen für das Elterngeld nur in einem bestimmten Umfang zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Zu 3.: Die in der Frage enthaltene Unterstellung, dass die zentrale Versendung der Elterngeldvordrucke das in Rheinland-Pfalz grundsätzlich vorgesehene Verfahren sei, ist falsch.
Die zuständige Stelle für das Elterngeld ist die Kommune. Es ist deren Verpflichtung, die Eltern zu informieren, Anträge zur Verfügung zu stellen und sie kurzfristig zu bearbeiten. Bei der Mehrzahl der Jugendämter in Rheinland-Pfalz funktioniert das auch zur Zufriedenheit der Eltern.
Noch einmal: Bei der Versendung der Vordrucke mit dem Elternbrief durch das Land handelt es sich um einen zusätzlichen Service im Interesse der Eltern.
Deshalb trifft es nicht zu, dass die Elterngeldstellen nur in Ausnahmefällen von dem zentralen Versendeverfahren abweichen dürfen.
Die Elterngeldstellen sind ausdrücklich gehalten – unabhängig von der automatischen Zusendung der Antragsunterlagen –, den Eltern die Antragsunterlagen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Dadurch ist gewährleistet, dass sich die Eltern jederzeit die notwendigen Vordrucke besorgen können. I
m Übrigen können die Informations- und Antragsunterlagen von den Internetseiten des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen, des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung und teilweise auch von den Internetseiten der Kreisund Stadtverwaltungen heruntergeladen werden.
Wenn also eine verzögerte Bearbeitung zu Lasten der Eltern passiert, dann hat dies, bei der kommunalisierten Aufgabe, ausschließlich die zuständige Kommune zu vertreten.
Zu 4.: Mit dem besonderen Service der automatischen Zusendung der Informations- und Antragsunterlagen möchte die Landesregierung alle Eltern erreichen.
Es gibt keine Wartezeiten. Selbstverständlich können die Anträge erst dann zugesandt werden, wenn das Standesamt die Meldedaten weitergegeben hat. Das führt in der Praxis nach den Erfahrungen des Jahres 2007 dazu, dass die Unterlagen zirka 14 Tage nach der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt verschickt werden können.
Wer den Antrag sofort nach der Geburt stellen möchte, kann das problemlos tun. Diese Eltern müssen sich dann den Antrag – wie in allen anderen Ländern – selbst bei der Kommunalverwaltung besorgen, um ihn zu stellen.
Malu Dreyer
Staatsministerin
Finanzierung des Notarztdienstes in Rheinland-Pfalz
Die Kleine Anfrage 1178 der Abgeordneten Dr. Peter Enders und Hedi Thelen (CDU) vom 21. Januar 2008 hat folgenden Wortlaut:
In der Rhein-Zeitung vom 29. November 2007 wird berichtet, dass die Finanzierung des Notarztdienstes in Andernach zwischen dem Krankenhaus und den Kostenträgern seit langem streitig ist, obwohl das Rettungsdienstgesetz in § 23 die Notarztvergütung regelt. Wir fragen die Landesregierung: - Was sind nach Kenntnis der Landesregierung die Gründe für diesen Streit?
- Wer ist für die Lösung des Konfliktes verantwortlich?
- Wie ist die Vergütung des Notarztdienstes in Bezug auf die Stunden-Vergütung der Notärzte an den einzelnen Notarztstandorten in Rheinland-Pfalz geregelt?
- Welche Vergütung sieht die Landesregierung als angemessen an?
- Was wird die Landesregierung unternehmen, um flächendeckend eine angemessene Vergütung zu erreichen?
Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 12. Februar 2008 wie folgt beantwortet:
Zu 1.: Die Gründe für den Streit liegen nach Kenntnis der Landesregierung in der Differenz zwischen der Forderung des Krankenhauses Andernach und dem finanziellen Angebot der Kostenträger (Krankenkassen).
Zu 2.: Für den Rettungsdienst und damit auch für den Einsatz der Notärzte ist die jeweils zuständige Behörde für den Rettungsdienst zuständig. Im vorliegenden Fall ist dies die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz. Wenn eine Einigung des Krankenhauses mit den Verbänden der Kostenträger nicht zustande kommt, entscheidet gemäß § 23 Abs. 2 Rettungsdienstgesetz (RettDG) das für das Rettungswesen zuständige Ministerium, das Ministerium des Innern und für Sport (ISM).
Zu 3.: Die Vergütung des Notarztdienstes ist so geregelt, dass den Krankenhäusern die ihnen entstehenden Kosten erstattet werden.
Art und Höhe der Vergütung von Notärzten in Rheinland-Pfalz regeln die Krankenhäuser in eigener Zuständigkeit. Erkenntnisse über die jeweilige Höhe der gezahlten Vergütungen liegen dem ISM nicht vor.
Zu 4.: Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den einschlägigen tariflichen Vorgaben. Als Notärzte sind eine Vielzahl von Personen tätig, die teils als Angestellte eines Krankenhauses, teils im Rahmen einer Nebentätigkeit oder im Rahmen anderer Beschäftigungsarten tätig sind, so dass eine allgemeine Aussage über eine „angemessene“ Vergütung nicht getätigt werden kann.
Zu 5.: Die Landesregierung ist in vielfältiger Weise in diesem Bereich aktiv. Einer der wichtigsten Garanten für eine künftige Notarztversorgung ist die Installierung von Ärztlichen Leitern Rettungsdienst (ÄLRD). Bedauerlicherweise ist gerade der Rettungsdienstbereich Koblenz bezüglich der Bestellung eines Ärztlichen Leiters Rettungsdienst zeitlich stark im Rückstand. Im Falle des Notarztstandortes Andernach hat das Ministerium des Innern und für Sport der zuständigen Behörde Hinweise gegeben, verbunden mit der Aufforderung, weiter zielgerichtet zu verhandeln. Das ISM steht mit seiner Fachabteilung den zuständigen Behörden bei Bedarf und auf Anforderung unterstützend zur Verfügung.
Eine Expertenkommission wird voraussichtlich im April die Arbeit aufnehmen und das Thema „Notarzt“ eingehend behandeln.
Der allgemeine Ärztemangel und damit auch zwangsläufig der Mangel an Notärzten wird aber wohl auch künftig ständiges Thema bleiben, dies nicht nur in Rheinland-Pfalz, sondern bundesweit.
Karl Peter Bruch
Staatsminister
Unmut wegen Wartezeiten auf das Elterngeld und Klagen über zu komplizierte Berechnungsgrundlagen
Die Kleine Anfrage 939 der Abgeordneten Hedi Thelen (CDU) vom 30. August 2007 hat folgenden Wortlaut:
Ich frage die Landesregierung: - Warum wurde erst jetzt durch einen neuen Vordruck zur Vereinfachung der Bearbeitung und zur Verkürzung der Bearbeitungszeit auf den Unmut in der Elternschaft angesichts der Wartezeiten auf das Elterngeld und die Klagen der zuständigen kommunalen Stellen über zu komplizierte und aufwendige Berechnung des Elterngeldes in Rheinland-Pfalz reagiert, statt unmittelbar nach Inkrafttreten des Elterngeldgesetzes Ende 2006 praxisgerechte Arbeitsgrundlagen bereitzustellen und für unverzügliche Berechnung und Auszahlung des Elterngeldes zu sorgen?
- Wie kommt die Landesregierung vor dem Hintergrund der landesweiten Kritik zu ihrer Einschätzung, lediglich in Einzelfällen hätten sich Unklarheiten bzw. Schwierigkeiten ergeben?
- Wie erklärt die Landesregierung ihre entsprechende Einschätzung insbesondere auch hinsichtlich der Wartezeiten, die nach kommunalen Erfahrungen bereits bei Versand der Formulare durch das Sozialministerium entstehen?
- Welchen Zusammenhang sieht die Landesregierung zwischen den rheinland-pfälzischen Wartezeiten auf das Elterngeld und der viertletzten Position, die Rheinland-Pfalz bundesweit beim Anteil der bewilligten Anträge auf Elterngeld für Väter im ersten Halbjahr 2007 einnimmt (6,9 %)?
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 18. September 2007 wie folgt beantwortet:
Zu 1.: In Rheinland-Pfalz gelten die gleichen Berechnungsgrundlagen wie in allen anderen Ländern. Das Elterngeld wird im Gegensatz zum bisherigen Erziehungsgeld auch als Lohnersatzleistung gezahlt, der maximale Auszahlungsbetrag beträgt 1 800 Euro.
Die Verwaltung ist verpflichtet, die Ansprüche sorgfältig zu prüfen. Dabei schreibt das Bundeselterngeldgesetz vor, dass regelhaft die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der Arbeitgeber der letzten zwölf Monate vorgelegt und geprüft werden.
Die Auswertung dieser teilweise sehr unterschiedlich abgefassten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen stellt mitunter hohe Anforderungen an die Elterngeldstellen bei den Jugendämtern. K
ein Land hatte bisher Erfahrung mit diesen gesetzlich vorgeschriebenen Berechnungsgrundlagen. Somit wurde im Laufe der Praxis im ersten Halbjahr 2007 auch deutlich, dass ein ergänzender einheitlicher Vordruck, mit dem die Verdienstbescheinigungen der Arbeitgeber gebündelt werden, für die Praxis hilfreich sein kann. Dieser Vordruck wurde dann zügig in den Monaten Juni und Juli mit den Kommunen entwickelt und Anfang August den kommunalen Verwaltungsstellen zur Nutzung zur Verfügung gestellt.
Rheinland-Pfalz ist bei der Umsetzung des Elterngeldgesetzes gut aufgestellt: Die Expertinnen und Experten im Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und auch im Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen werden immer wieder von anderen Ländern als Beraterinnen und Berater angefragt, weil sich anderorts deutlich mehr Probleme zeigen als in Rheinland- Pfalz.
Zu 2.: Im vergangenen Jahr gab es zwei Treffen mit den kommunalen Verwaltungsstellen, die das Bundeselterngesetz vor Ort umsetzen. Auf diesen Treffen wurde die Umsetzung im Detail erörtert und geplant. Weitere Treffen haben auch in diesem Jahr stattgefunden.
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen und die zuständige Abteilung im Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung halten kontinuierlich Kontakt zu den kommunalen Jugendämtern, um bei Problemfällen direkt und unmittelbar unterstützend tätig zu werden. Letztmalig im Juni 2007 wurden die Elterngeldstellen in den Kommunen befragt, ob und wenn ja, welche Probleme und Schwierigkeiten bei der Bearbeitung der Elterngeldanträge auftauchen.
Die Antworten auf diese Befragung haben gezeigt, dass es in einzelnen Verwaltungsstellen Schwierigkeiten mit der personellen Besetzung gibt. Probleme ergeben sich im Einzelfall mit der Auswertung von Lohn- und Gehaltsstreifen, doch die überwiegende Zahl der Elterngeldstellen hat mitgeteilt, dass sich die besonderen Schwierigkeiten auf Einzelfälle, nicht aber auf die große Masse der Anträge bezieht.
Geplant ist, die Erfahrungen der Praxis im Herbst 2007 auszuwerten, um dann zu entscheiden, ob es einen Änderungsbedarf gibt. Hier gilt es, zwischen Anfangs- und Anlaufschwierigkeiten und systembedingten Problemfällen zu unterscheiden.
Zu 3.: Eltern können Antrags- und Informationsunterlagen für das Elterngeld jederzeit bei ihrer zuständigen Kommune erhalten. Die Elterngeldstellen erhalten genügend Anträge, um diese an interessierte Eltern weiterzugeben. Teilweise liegen diese Anträge nicht nur im Jugendamt, sondern auch im Standesamt oder in anderen Stellen der Kommunalverwaltung aus.
Damit aber alle Eltern die notwendigen Informationen über das Elterngeld bekommen, werden ihnen die Informations- und Antragsunterlagen auch automatisch zugesandt. Dies ist ein besonderer zusätzlicher Service für die Familien in Rheinland-Pfalz.
Die Landesregierung will damit alle Eltern erreichen. Selbstverständlich ist eine Zusendung der Anträge erst dann möglich, wenn die Eltern ihr Kind beim Standesamt angemeldet und das Standesamt die Meldedaten weitergegeben hat. Eine Überprüfung der Laufzeiten zeigt, dass die Antrags- und Informationsunterlagen zirka 14 Tage nach der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt verschickt werden.
Wer den Antrag sofort nach der Geburt stellen möchte, kann dies problemlos tun. Diese Eltern müssen sich dann den Antrag – wie in allen anderen Ländern – selbst bei der Kommunalverwaltung besorgen, um ihn zu stellen.
Zu 4.: Der Landesregierung sind keine Statistiken bekannt, die zeigen, dass die Wartezeiten auf das Elterngeld nach Antragstellung in Rheinland- Pfalz deutlich höher seien als in anderen Ländern. Den Veröffentlichungen in der Presse ist zu entnehmen, dass die in Rheinland- Pfalz bekannten Anlaufschwierigkeiten sich auch in anderen Ländern wiederfinden. Die Landesregierung sieht deshalb keinen Zusammenhang zwischen Wartezeit und bewilligten Anträgen auf Elterngeld für Väter im ersten Halbjahr 2007.
Malu Dreyer
Staatsministerin
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Verwaltungsverfahren für die Beantragung des Elterngeldes
Die Kleine Anfrage 899 der Abgeordneten Hedi Thelen (CDU) vom 27. Juli 2007 hat folgenden Wortlaut:
Wegen der weiter zunehmenden Klagen über die Bearbeitungsdauer des Elterngeldes gerät auch das Verwaltungsverfahren in die Kritik. Ich frage daher die Landesregierung: - Ist es zutreffend, dass die Antragsunterlagen für das Elterngeld in Rheinland-Pfalz erst nach der Anmeldung des Kindes beim Standesamt durch das Sozialministerium den Eltern zugeschickt werden?
- Ist der Landesregierung bekannt, dass bis zum Eingang der Antragsunterlagen bei den Eltern bis zu vier Wochen vergehen können?
- Welche Wege gehen die übrigen Bundesländer, um den Eltern die Antragsunterlagen zu welchem Zeitpunkt zukommen zu lassen?
- Warum ist es nicht möglich, die Antragsunterlagen bei den in allen Kommunen bestehenden Bürgerämtern auszulegen, damit sie dort von den werdenden Eltern geholt werden können?
- Warum können die werdenden Eltern nicht bereits vor der Geburt das Ausfüllen der Antragsunterlagen und das Zusammenstellen der Belege beginnen?
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 14. August 2007 wie folgt beantwortet:
Zu 1.: In Rheinland-Pfalz wird die Antragstellung für das Elterngeld durch ein besonderes Serviceverfahren unterstützt. Alle Eltern erhalten kurzfristig nach der Geburt unaufgefordert die erforderlichen Informations- und Antragsunterlagen. Mit diesem Entgegenkommen ist zugleich sichergestellt, dass alle Elterngeldberechtigten informiert sind und rechtzeitig ihre Anträge stellen können. Den Unterlagen ist ein Datenblatt beigefügt, das die zuständige Stelle und deren genaue Anschrift ausweist und die Vorlage einer besonderen Geburtsurkunde und einer Meldebescheinigung erspart. Selbstverständlich können die Unterlagen erst dann verschickt werden, wenn die Geburt behördlich bekannt, das heißt, standesamtlich registriert ist.
Zu 2.: Erhebliche Verzögerungen beim Verschicken der Informations- und Antragsunterlagen beschränken sich auf Ausnahmefälle. Gründe dafür liegen nicht in der Organisation des Versendungsverfahrens, sondern bei gelegentlich vorkommenden Verzögerungen der Beurkundung einer Geburt beim Standesamt, wenn es zum Beispiel Unklarheiten bei der Namensgebung gibt oder bei der Meldebehörde, wenn zunächst die Geburt des Kindes melderechtlich als Zuzug behandelt wird.
Selbstverständlich ist es in solchen Fällen möglich, sich vorab die notwendigen Informations- und Antragsunterlagen bei der zuständigen Elterngeldstelle der Kreis- oder Stadtverwaltung zu besorgen.
Zu 3.: In anderen Ländern stehen die Antragsunterlagen bei den zuständigen Elterngeldstellen, oft auch zusätzlich bei Standesämtern und Kommunalverwaltungen zur Verfügung. Alle Länder haben die Antragsunterlagen auch im Internet eingestellt.
In Rheinland-Pfalz stehen die Antragsunterlagen zum Download auf den Internetseiten des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen und des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung sowie teilweise auf den Internetseiten der Kreis- und Stadtverwaltungen zur Verfügung.
Zu 4.: Rheinland-Pfalz hat sich mit dem Verschicken der Informations- und Antragsunterlagen für ein besonders familien- und bürgerfreundliches Verfahren entschieden. Das hat sich bestens bewährt und gilt auch im Ländervergleich als beispielhaft. Ein zusätzlicher Vorteil besteht darin, dass den Eltern mit den Elterngeldunterlagen auch weitere wichtige Informationen vermittelt werden; das gilt zurzeit für die ersten drei Elternbriefe sowie für Hinweise und Informationen zu den Früherkennungsuntersuchungen und für die Beilage der Broschüre „So schläft Ihr Baby am sichersten“.
Im Übrigen können sich Eltern in jedem Fall die Informations- und Antragsunterlagen bei den zuständigen Elterngeldstellen der Kreis- und Stadtverwaltungen besorgen oder diese über das Internet beziehen.
Zu 5.: Die werdenden Eltern können sich jederzeit die Antragsunterlagen besorgen und deren Ausfüllung auch schon vor der Geburt vorbereiten. Eine rechtsverbindliche Antragstellung ist allerdings erst ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich. Erst dann können auch die erforderlichen Nachweise über die Zahlung von Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse und den Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld beschafft werden.
In Vertretung:
Christoph Habermann
Staatssekretär
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Pädagogische Richtlinien für den Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern an Grundschulen
Die Kleine Anfrage 818 der Abgeordneten Hedi Thelen (CDU) vom 25. Juni 2007 hat folgenden Wortlaut:
Erziehungsurlaub, Altersteilzeit und befristete Beschäftigungsverhältnisse verändern auch die Einsatzmöglichkeiten von Lehrerinnen und Lehrern. Insbesondere in Grundschulen kann dies zu einem Einsatz mehrerer Lehrer in einer Klasse führen und auch Lehrerwechsel innerhalb eines Schuljahres bedeuten. Im Hinblick auf den Wunsch möglichst konstanter Schüler-Lehrer-Beziehungen in Grundschulen kann dies zu Problemen führen. Ich frage daher die Landesregierung: - Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu der Bedeutung einer möglichst konstanten Lehrer/-innen-Schüler-Beziehung insbesondere während der ersten vier Schuljahre vor?
- Wie viele unterschiedlichen Lehrer sollten eine Grundschulklasse in den jeweiligen Klassenstufen 1 bis 4 höchstens parallel betreuen?
- Welche Richtlinien, Anweisungen und/oder Empfehlungen gibt es zum Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern in den Schulklassen der Grundschulen?
- Wie wird seitens der Landesregierung die Zunahme von Lehrerwechseln während der Schuljahre aufgrund von Altersteilzeit beurteilt?
- Wie viele Lehrerinnen und Lehrer haben während des Schuljahres 2006/2007 die Ruhephase der Altersteilzeit mitten im Schuljahr (zu welchem Zeitpunkt) begonnen, wie viele zum Wechsel des Schuljahres in den Sommern 2006 und 2007, und wie viele Lehrerinnen und Lehrer werden im kommenden Schuljahr voraussichtlich zum 1. Februar 2008 in die Ruhephase der Altersteilzeit wechseln?
- Werden diese Lehrer unmittelbar beim Wechsel in die Ruhephase in vollem Umfang ersetzt?
Die Antwort des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur finden sie hier.
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Aktionstag Ehrenamt Teil III
Die Kleine Anfrage 793 der Abgeordneten Gerd Schreiner und Hedi Thelen (CDU)vom 29. Mai 2007 hat folgenden Wortlaut:
Im Rahmen der LZG-Schriftenreihe „Materialien zur Gesundheitsförderung Nr. 126“ wurde eine Broschüre über den Ehrenamtstag2007 auf dem Mainzer Gutenbergplatz veröffentlicht.Wir fragen die Landesregierung: - 1. Wie begründet die Landesregierung die Veröffentlichung im Rahmen der Schriftenreihe „Materialien zur Gesundheitsförderung“?
- Wer ist verantwortlich für die Gestaltung der Broschüre?
- Welche Motivation lag vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Schriftenreihe der 32-fachen Abbildung von Kurt Beck, demSchirmherren der Veranstaltung, bei seinem Rundgang durch die Ausstellung zugrunde?
- Teilt die Landesregierung die Einschätzung, dass sich durch die Ablichtung des Ministerpräsidenten bei fast allen Ausstellern,diejenigen, bei denen er nicht auf dem Foto ist, durch diese Distanzierung benachteiligt oder diskriminiert fühlen können?
Die Antwort des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen finden sie hier.
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Aktionstag Ehrenamt Teil II
Die Kleine Anfrage 792 der Abgeordneten Gerd Schreiner und Hedi Thelen (CDU)vom 29. Mai 2007 hat folgenden Wortlaut:
Im Rahmen der LZG-Schriftenreihe „Materialien zur Gesundheitsförderung Nr. 126“ wurde eine Broschüre über den Ehrenamtstag2007 auf dem Mainzer Gutenbergplatz veröffentlicht.Wir fragen die Landesregierung:
1. In welcher Auflage wurde die Broschüre für welche Zielgruppe gedruckt und wo und an wen wurde sie verteilt?
2. Welche Kosten sind für die Broschüre und deren Verteilung im Detail entstanden?
3. Aus welchen Mitteln wurden diese Kosten getragen?
Die Antwort des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen finden sie hier.
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Aktionstag Ehrenamt Teil I
Die Kleine Anfrage 791 der Abgeordneten Gerd Schreiner und Hedi Thelen (CDU)vom 29. Mai 2007 hat folgenden Wortlaut:
Im Rahmen der LZG-Schriftenreihe „Materialien zur Gesundheitsförderung Nr. 126“ wurde eine Broschüre über den Ehrenamtstag 2007 auf dem Mainzer Gutenbergplatz veröffentlicht.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wer war Veranstalter des Aktionstags Ehrenamt am 16. September 2006 in Mainz?
2. Welche ehrenamtlich engagierten Gruppen und Vereine pp. waren von wem eingeladen worden?
3. Wer hat ggf. ausgewählt, welche Initiative sich in welcher Weise präsentieren kann?
4. Wie viele Zelte mussten für die sich präsentierenden Initiativen und Gruppen pp. aufgebaut werden?
5. Kosten in welcher Höhe fielen wofür im Zusammenhang mit dem Aktionstag Ehrenamt an?
6. Aus welchen Mitteln wurden sie beglichen?
Die Antwort des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen finden sie hier.
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Qualifikation für die Kindertagespflege
Die Kleine Anfrage 750 der Abgeordneten Hedi Thelen (CDU) vom 22. Mai 2007 hat folgenden Wortlaut:
§ 43 SGB VIII regelt die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zur Kindertagespflege. Seit dem Tagesstättenausbaugesetz aus dem Jahr 2005 bedürfen so genannte Tagesmütter oder -väter einer eigenen Erlaubnis durch das Jugendamt.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie viele Personen haben in Rheinland-Pfalz bisher eine Erlaubnis zur Wahrnehmung und Ausübung einer Tagespflege im Sinne des § 43 SGB VIII erhalten (Aufteilung bitte auf Kreise und kreisfreie Städte)?
2. Die Erlaubnis ist nach § 43 Absatz 2 von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Wie viele der oben genannten Personen haben ihre Qualifikation über einen entsprechenden Lehrgang erworben (bitte wieder Aufteilung nach kreisfreien Städten und Landkreisen)?
3. Wie viele der Personen haben ihre Erlaubnis aufgrund des Nachweises ihrer Kompetenz in anderer Weise erhalten?
4. Gibt es die Möglichkeit auf Seiten der Jugendämter, in eigenem Ermessen zu klären, in welcher Form die Kompetenz in anderer Weise nachgewiesen werden kann?
5. Wie viele und welche Jugendämter betreiben aktive Vermittlungsbörsen zwischen Tagespflege suchenden Eltern und Tagespflege anbietenden Personen?
6. Wie viele frei gemeinnützige Träger (wer und wo) übernehmen diese Aufgaben im Auftrage des zuständigen Jugendamtes?
7. Mit welchen Hilfen unterstützt das Land den Ausbau der Tagespflege in Rheinland-Pfalz?
Die Antwort des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur finden sie hier.
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Tarifvertragliche Lohnstruktur in Rheinland-Pfalz
Die Kleine Anfrage 730 der Abgeordneten Hedi Thelen (CDU) vom 9. Mai 2007 hat folgenden Wortlaut:
Aufgrund der aktuellen Diskussion über Mindest- oder Kombilöhne frage ich die Landesregierung:
1. In wie vielen aktuell gültigen Tarifverträgen finden sich Bruttotariflöhne bis 7,50 Euro in der Stunde (bitte einzelne Tarife, Tätigkeitenund Löhne aufführen)?
2. Welche Tarifverträge sind in Rheinland-Pfalz allgemeinverbindlich?
3. In welchen Branchen bestehen keinerlei Tarifverträge, weil z. B. keine Tarifvertragsparteien mehr da sind?
4. Welche Erkenntnisse über besonders niedrige Löhne oder Dumpinglöhne liegen der Landesregierung vor?5. In welchen Branchen finden sich solche Niedriglöhne besonders häufig?6. In welchen Regionen existieren Lohnspiegel?
Die Antwort des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen finden sie hier.
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Praxisanleitung zur Pflege Demenzkranker
Die Kleine Anfrage 655 der Abgeordneten Hedi Thelen vom 4. April 2007 hat folgenden Wortlaut:
Die Landesregierung hat mit Unterstützung des Medizinischen Dienstes eine Praxisanleitung zur Behandlung Demenzerkrankter herausgebracht.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welchen Inhalt hatte das Modellprojekt des Ministeriums mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung?
2. Aus welchen Gründen wird eine Praxisanleitung zur Betreuung von Demenzerkrankten in Rheinland-Pfalz für erforderlich gehalten?
3. Welche Anforderungen an die Betreuung von Demenzerkrankten wurden nach den Erkenntnissen der Landesregierung bislang bei der Betreuung Demenzerkrankter nicht hinreichend berücksichtigt?
4. Hat die Landesregierung durch das Modellprojekt den Eindruck gewonnen, dass die demenzgerechte Versorgung in bestehenden Pflegeeinrichtungen bislang nicht hinreichend integriert ist?
5. Wo und in welchen Einrichtungen ist dies festgestellt worden?
6. Wer war in die Konzeption und Erarbeitung der Praxisanleitung eingebunden?
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 25. April 2007 wie folgt beantwortet:
Die Verbesserung der Situation von Menschen mit Demenzerkrankungen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die nur durch das Zusammenwirken verschiedener Institutionen des Gesundheitswesens und der Altenhilfe zu lösen ist. Eine Säule der von mir ins Leben gerufenen Initiative „Menschen pflegen“ beinhaltet das Thema „Demenz – eine Herausforderung; Bessere Hilfen für Menschen mit Demenzerkrankungen“. Hieraus ist das Projekt „Optimierung der Versorgung von Menschen mit Demenzerkrankungen in stationären Pflegeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz“ in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen in Rheinland-Pfalz entstanden.
Zu 1.: Das Modellprojekt richtete sich an bestehende rheinland-pfälzische stationäre Einrichtungen. Sie sollten in diesem praxisorientierten Projekt in ihren Bemühungen um die Entwicklung von neuen Angeboten und Strukturen für Bewohnerinnen und Bewohner mit dementiellen Erkrankungen, beraten, begleitet und unterstützt werden.
Zu 2.: Die Ausschreibung des Modellprojektes stieß im Jahr 2003 auf große Resonanz; insgesamt lagen einhundert Bewerbungen vor. Teilgenommen haben acht stationäre Einrichtungen. Um die Ergebnisse und Erfahrungen aus dem Projekt für alle Einrichtungen und landesweit nutzbar und transparent zu machen, wurde eine Praxishandreichung veröffentlicht. Sie ist ein Angebot zur Qualifizierung und Information.
Zu 3.: Voraussetzung für die Betreuung demenzkranker Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen ist unter anderem die demenzgerechte Ausstattung der Einrichtung, beispielsweise Beleuchtung, Farbgebung und individuelle Orientierungshilfen. Neben diesen Strukturmerkmalen sollten vor allem ein wertschätzender, biografieorientierter Umgang sowie qualifizierte Kommunikation (z. B. Validation) praktiziert und gemeinschaftliche tagesstrukturierende Angebote vorgehalten werden, die die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner entscheidend verbessern und auch dem Abbau von Verhaltensauffälligkeiten und Weglauftendenzen dienen.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung hat im Rahmen von Qualitätsprüfungen in Einrichtungen festgestellt, dass der überwiegende Teil der Einrichtungen Strukturmerkmale erfüllt, in einigen Einrichtungen jedoch eine Verbesserung erzielt werden kann. Nach den Erfahrungen des Medizinischen Dienstes sind allerdings die weitergehenden oben beschriebenen Maßnahmen noch nicht flächendeckend umgesetzt.
Zu 4. und 5.: Das Modellprojekt verfolgte nicht das Ziel Defizite festzustellen, vielmehr ging es darum, in den insgesamt acht beteiligten Pflegeeinrichtungen einen Verbesserungsprozess einzuleiten, der eine angemessene, alltagsnahe und biografieorientierte Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner mit Demenz zum Ziel hatte. Um deren Bedürfnissen besser gerecht zu werden, wurden im Rahmen des bestehenden personellen und räumlichen Angebotes der Einrichtungen neue Konzepte entwickelt und umgesetzt. Diese umfassten unter anderem Maßnahmen der Umgebungs- und Milieugestaltung, Kommunikation, Tagesstrukturierung, Mahlzeitengestaltung etc. (siehe Praxisanleitung).
Zu 6.: Die Konzeption und die Praxisanleitung wurde von dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen in Rheinland-Pfalz und der dort verantwortlichen Projektleiterin erstellt.
Malu Dreyer
Staatsministerin
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UNICEF-Bericht zur Situation der Kinder in den Industrieländern und im Vergleich der Bundesländer vom Februar 2007
Die Kleine Anfrage 637 der Abgeordneten Hedi Thelen vom 26. März 2007 hat folgenden Wortlaut:
Aufgrund der Feststellungen des UNICEF-Berichtes frage ich die Landesregierung:
1. Im Vergleich der Bundesländer liegt Rheinland-Pfalz insgesamt an 6. Stelle, jedoch im Bereich Gesundheit auf Rang 13 von 16 Bundesländern. Wie erklärt sich die Landesregierung diese relativ schlechte Position?
2. In der gleichen UNICEF-Studie belegt Rheinland-Pfalz im Bereich Bildung lediglich Platz 14 von 16 Bundesländern. Wie erklärt sich diese schlechte Position?
3. Da es bis heute nicht möglich ist, die Lebenssituation der Kinder in Deutschland anhand der von UNICEF untersuchten sechs Dimensionen kindlichenWohlbefindens umfassend zu analysieren, fordert die UNICEFBund, Länder und Gemeinden zu einer systematischen Datenerhebung auf, um als Grundlage für zielgerichtete politische Maßnahmen auf Bundesebene und in den Regionen zu dienen. Der Landtag hat in seiner letzten Sitzung einen entsprechenden Kinder- und Jugendbericht beschlossen. Ist nach Einschätzung der Landesregierung mit einem bundesweiten Berichtswesen zu rechnen?
4. Wird die Landesregierung darauf hinwirken, dass die rheinland-pfälzische Datenerhebung in systematischer Abstimmung mit den übrigen Bundesländern erfolgt, um einen Überblick über die Gesamtsituation von Kindern und Jugendlichen in ganz Deutschland zu erhalten?
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 17. April 2007 wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Anerkannte nationale und internationale Studien zur gesundheitlichen Situation von Kindern beziehen in Untersuchungen eine Fülle von Indikatoren ein, die eine differenzierte Aussage zur gesundheitlichen Situation erlauben.
Beispielhaft seien erwähnt:
– Die internationale WHO-Studie „Health Behaviour in Schoolaged Children“ (HBSC), die 1982 initiiert wurde und seither im Rhythmus von vier Jahren bedeutende Aussagen zur Gesundheit von Kindern und Jugendlichen liefert,
– das Kinder- und Jugendgesundheitssurvey (KiGGS) des Robert Koch-Instituts (2006).
Für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation werden in diesen Studien unter anderem folgende Indikatoren herangezogen:
– körperliche, psychische und soziale Gesundheit mittels einer Vielzahl von erhobenen Parametern,
– subjektive Gesundheit (psychosomatische Beschwerden, mentale Gesundheit, Allergien, Lebenszufriedenheit),
– Unfallrisiko und Gewalt (Unfallverletzungen, Mobbing, Beteiligung an Schlägereien),
– Substanzkonsum (Tabak, Alkohol, illegale Drogen),
– Essverhalten und Diäten (Essgewohnheiten, Body-Mass-Index, Diäten u. a.),
– Übergewicht und Adipositas bei Kindern und Jugendlichen, Essstörungen,
– körperliche Aktivität und Medienkonsum (körperlich-sportliche Aktivität, motorische Leistungsfähigkeit, Inaktivität durch Fernsehen und Computer u. a.).
Die o. a. Indikatoren, die für die Bewertung der Kindergesundheit entscheidend sind, werden in der UNICEF-Studie überhaupt nicht berücksichtigt. Diese Studie basiert lediglich auf Daten zur Säuglingssterblichkeit und zum Geburtsgewicht, zum Anteilgeimpfter Kinder sowie zu Unfällen und Verletzungen. Außerdem fließen offensichtlich auch Sicherheitsaspekte in die Bewertung mit ein. Denn die Studie nimmt ausdrücklich Bezug auf das Innocenti Working Paper „Zur Lage der Kinder in Deutschland: Politik für Kinder als Zukunftsgestaltung“ (Hans Bertram IWP-2006-02 vom Dezember 2006), das Aussagen zur Gesundheit, Sicherheit und anderen Aspekten des Kindeswohls macht.
Inhaltliche Aussagekraft der UNICEF-Studie zur Kindergesundheit und das vorgenommene Ranking unter den Bundesländern sind deshalb sehr kritisch zu beurteilen.
Zu Frage 2:
Die Dimension „Bildung“ der UNICEF-Studie verwendet Daten aus der PISA-E-Studie und aus dem Mikrozensus 2002, die inzwischen hinreichend analysiert wurden. Allerdings bleiben in dem für die Erstellung der UNICEF-Studie durchgeführten Verfahren Qualitätsmaßstäbe unberücksichtigt, die für solche Studien gelten müssen.
Am Beispiel der Kategorie „Schulisches Leistungsvermögen mit 15 Jahren“ kann dies verdeutlicht werden: Eine Rangreihe entstand auf der Basis von Mittelwertabweichungen, bei der statistische Standardmessfehler, die im PISA-E-Bericht sorgfältig dokumentiert sind, völlig unberücksichtigt blieben. Eine zweite Rangreihe wurde unter Berücksichtigung von Prozenträngen ausgezählt. Veraltete Datenquellen aus dem Mikrozensus 2002 sind Grundlage einer dritten Rangreihe. Die Tatsache, dass die drei Rangreihen aufeinander bezogen wurden, obwohl sie auf unterschiedlichen Verfahren und unterschiedlichem Sachbezug beruhen, macht Probleme der Aussagekraft der UNICEF-Studie auch in der Dimension „Bildung“ deutlich.
Dass die Aussagen zur Lebenssituation von Kindern relativiert werden müssen, wird schließlich auch daran deutlich, dass bei den auf der PISA-E-Studie basierenden Daten nur die Schulart Gymnasium länderübergreifend im Jahre 2003 verglichen wurde.
Zu Frage 3:
Eine Verbesserung der bundesweiten Datengrundlage ist über das Monitoring erwartbar, das im Rahmen des Nationalen Aktionsplans „Für ein kindergerechtes Deutschland 2005 – 2010“ beabsichtigt ist.
Zu Frage 4:
Auf die notwendige Abstimmung der Datenerhebung wird Rheinland-Pfalz in der bundesweiten Koordinierungsrunde hinwirken.
Doris Ahnen
Staatsministerin
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Ältere Arbeitnehmer in Rheinland-Pfalz (Teil III)
Die Kleine Anfrage 403 der Abgeordneten Hedi Thelen vom 11. Dezember 2006 hat folgenden Wortlaut:
Die Zur Erhöhung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer hat die Landesregierung im Juli 2005 die Arbeitsmarktinitiative „Neue Chancen: 6 000 plus für Jung und Alt“ gestartet. Damit wurde darauf abgezielt, die Chancen Älterer auf Arbeit zu verbessern.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie viele ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (differenziert nach 50- bis 54-Jährigen und 55- bis 64-Jährigen, differenziert nach Männern und Frauen) konnten durch die oben genannte Arbeitsmarktinitiative in Beschäftigung vermittelt werden?
2. Welcher Art und Dauer waren die Beschäftigungsverhältnisse?
3. Welcher Art waren die vorangegangenen Maßnahmen (Träger, Konzept, Einzugsbereich der Maßnahme, Dauer, Teilnehmerzahl?) und was haben sie gekostet?
Die Antwort des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen finden Sie hier
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Ältere Arbeitnehmer in Rheinland-Pfalz (Teil II)
Die Kleine Anfrage 402 der Abgeordneten Hedi Thelen vom 11. Dezember 2006 hat folgenden Wortlaut:
Zur Erhöhung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer hat die Landesregierung im Juli 2005 die Arbeitsmarktinitiative „Neue Chancen: 6 000 plus für Jung und Alt“ gestartet. Damit wurde darauf abgezielt, die Chancen Älterer auf Arbeit zu verbessern.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie viele ältere Personen (differenziert nach 50- bis 54-Jährigen und 55- bis 64-Jährigen, differenziert nach Männern und Frauen) waren im Juli 2005, im Dezember 2005, im Juli 2006 und im Dezember 2006 in Rheinland-Pfalz arbeitslos gemeldet?
2. Wie viele hiervon waren Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld I und wie viele Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung (Differenzierung wie zuvor)?
3. Wie viele ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (bitte aufgeteilt wie zuvor) konnten durch die oben genannte Arbeitsmarktinitiative, durch welche Maßnahme, erreicht werden?
Die Antwort des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen finden Sie hier
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Ältere Arbeitnehmer in Rheinland-Pfalz (Teil I)
Die Kleine Anfrage 401 der Abgeordneten Hedi Thelen vom 11. Dezember 2006 hat folgenden Wortlaut:
Der Europäische Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten, bis zum Jahr 2010 50 Prozent der 55- bis 65-Jährigen ins Berufsleben zu integrieren. Dies geht aus der Berichterstattung des Sozialministeriums für die 6. Sitzung des Sozialpolitischen Ausschusses (Vorlage 15/637) hervor.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie viele Rheinland-Pfälzerinnen und Rheinland-Pfälzer waren im Juli 2005, im Dezember 2005, im Juli 2006 und im Dezember 2006 zwischen 55 und 65 Jahre alt (aufgeteilt nach Frauen und Männern)?
2. Wie viele hiervon gingen bzw. gehen zu den genannten Zeitpunkten einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach (aufgeteilt wie zuvor)?
3. Wie hoch war zu den genannten Zeitpunkten die jeweilige Beschäftigungsquote und wie weit entsprach bzw. entspricht sie der genannten EU-Vorgabe?
4. Wie sahen bzw. sehen nach Erkenntnissen der Landesregierung die entsprechenden Beschäftigungsquoten in den anderen Bundesländern aus?
5. Wie hoch war bzw. ist nach Erkenntnissen der Landesregierung die Beschäftigungsquote zu den genannten Zeitpunkten in Deutschland?
6. Wie erklärt sich die Landesregierung die Unterbeschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Rheinland-Pfalz?
Die Antwort des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen finden Sie hier
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Sicherstellung des Kindeswohls
Die Kleine Anfrage 329 der Abgeordneten vom 16. November 2006 hat folgenden Wortlaut:
Vor dem Hintergrund aktueller Geschehnisse wird über einen besseren Schutz von Kindern vor Vernachlässigung und Misshandlung diskutiert.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie beurteilt die Landesregierung die Bedeutung von Früherkennungsuntersuchungen unter Berücksichtigung deren Gestaltung und deren Wahrnehmung?
2. Inwieweit sollten diese Untersuchungen hinsichtlich Verbindlichkeit und Untersuchungscharakter weiterentwickelt werden?
3. Welche Konsequenzen sind nach Ansicht der Landesregierung aus den aktuellen Geschehnissen für ein vernetztes und wirksames Frühwarnsystem für Kinder zu ziehen?
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 wie folgt beantwortet:
Zu 1. und 2.:
Die Landesregierung misst den Vorsorgeuntersuchungen eine große Bedeutung zu. Aufgrund der Tatsache, dass die Inanspruchnahme der Vorsorgeuntersuchungen durch die Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten zum Teil nur unbefriedigend ist, besteht ein hohes gesundheits- und familienpolitisches Interesse daran, die Inanspruchnahme dieser Vorsorgeuntersuchungen so verbindlich zu gestalten, dass sie von allen Kindern und deren Erziehungsberechtigten in Anspruch genommen wird.
Ziel der Landesregierung ist es, die Inanspruchnahme an den Vorsorgeuntersuchungen zu fördern und die Beteiligungsrate zu erhöhen. Dieses Ziel erfordert ein verbindliches Einladungswesen und aufsuchende Unterstützung.
Aus diesem Grund hat das Land Rheinland-Pfalz die „Entschließung des Bundesrates für eine höhere Verbindlichkeit der Vorsorgeuntersuchungen im Sinne des Kindeswohls“, die in der Sitzung am 19. Mai 2006 einstimmig verabschiedet wurde, unterstützt.
Anlässlich der Sonderkonferenz der Jugendminister und -ministerinnen am 24. November 2006 wurde einstimmig der Beschluss gefasst, dass in der Verantwortung der Länder ein verbindliches Einlade- und Kontrollsystem entwickelt wird. Das Land Rheinland-Pfalz erarbeitet zurzeit ein entsprechendes System. Bestandteil eines solchen Systems muss auch eine abgestimmte Zusammenarbeit der Akteurinnen und Akteure des Gesundheitswesens und der Jugendhilfe sein, um bei nachgewiesener Nichtinanspruchnahme den Familien gezielt Unterstützung anbieten zu können.
Die Früherkennung von Misshandlungen und Vernachlässigung wird im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen bisher nicht gesondert erwähnt. Daher ist eine Überarbeitung der allgemeinen Richtlinien hinsichtlich der Inhalte und Untersuchungszeitpunkte anzustreben. Der Bundesrat hat in seiner Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, gegenüber dem gemeinsamen Bundesausschuss – der für diese Überprüfung zuständigen Kommission – aktiv zu werden. Die Überprüfung der Richtlinien wird unter anderem durch die Akademie für Jugendmedizin gemeinsam mit den Fachverbänden vorgenommen.
Zu 3.:
Es bedarf einer engen Zusammenarbeit der Akteurinnen und Akteure, um Kinder noch wirksamer zu schützen. Das Erkennen von riskanten Lebensverläufen muss interdisziplinär geschult und qualifiziert werden, die Übergänge zwischen den Hilfesystemen müssen verbessert werden.
Neben den Jugendämtern, die beim Schutz von Kindern eine besondere Stellung einnehmen, stehen insbesondere auch Schwangerenberatung, Geburtskliniken, Hebammen, Sozialpädiatrische Zentren, Kindergärten, Schulen sowie niedergelassene Kinder- und Frauenärztinnen und -ärzte in der Verantwortung.
Die Hilfeangebote müssen sich zielgerichteter an den Bedarfen von jungen Familien mit Säuglingen und Kleinkindern orientieren und Eltern für ihre schwierigen Aufgaben stark machen. Das länderübergreifende Modellprojekt „Guter Start ins Kinderleben“ geht genau in diese Richtung. Aber auch andere Maßnahmen und Projekte, die einen stärker präventiven Ansatz haben, wie beispielsweise das Projekt „Hebammen beraten Familien“, versuchen entsprechend zu wirken.
Ein vernetztes und wirksames Frühwarnsystem wird sich an regionalen Voraussetzungen orientieren. Auch wenn diese mit Blick auf Angebote, Kooperationsroutinen oder Personalausstattung von Diensten unterschiedlich sind, besteht doch ein einheitlicher und gemeinsamer Handlungsauftrag.
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen ist mit den Akteurinnen und Akteuren vor Ort im Gespräch, um die notwendige Vernetzung zu initiieren und zu unterstützen, sei es im Modellprojekt sowie darüber hinaus in der Fläche.
Malu Dreyer
Staatsministerin
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Situation von Schulabgängern ohne Ausbildungsplatz
Die Kleine Anfrage 326 der Abgeordneten Hedi Thelen und Josef Keller vom 16. November 2006 hat folgenden Wortlaut:
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie hat sich der Anteil der Schülerinnen und Schüler ohne Hauptschulabschluss in den letzten fünf Schuljahren (prozentual und absolut) entwickelt?
2. Wie hat sich die Zahl der jeweils aufgenommenen Schülerinnen und Schüler im Berufsvorbereitungsjahr entwickelt und wie viele davon haben den Hauptschulabschluss erreicht?
3. Wie hat sich die Zahl der in die BF I aufgenommenen Schülerinnen und Schüler seit deren Einführung entwickelt und wie viele davon sind in die BF II übergewechselt?
4. Wie bewertet die Landesregierung die Chancen dieser Schülerinnen und Schüler nach Abschluss dieser Bildungsgänge in diesem Jahr auf dem Ausbildungsmarkt?
Die Antwort des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend finden Sie hier
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Situation pflegebedürftiger behinderter Menschen in Rheinland-Pfalz
Die Kleine Anfrage 291 der Abgeordneten Hedi Thelen vom 23. Oktober 2006 hat folgenden Wortlaut:
Nach der Antwort der Landesregierung (Drucksache 14/3426) auf unsere Große Anfrage vom 7. Juli 2004 ist das Ziel der Landespolitik, pflegebedürftigen behinderten Menschen einen längstmöglichen Verbleib in der gleichen Einrichtung zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass behinderte alte Menschen bei eintretendem Pflegebedarf in der Regel auch in den Einrichtungen der Behindertenhilfe weiter versorgt und gepflegt werden. Aufgrund einer Eingabe einer betroffenen Einrichtung für behinderte Menschen stelle ich folgende Fragen:
1. Hält die Landesregierung die bisherige Übernahme eines Pauschalbetrages für in einer Behinderteneinrichtung untergebrachte pflegebedürftige behinderte Menschen (Pflegestufe II) in Höhe von 256,00 Euro monatlich oder 10 % der Heimkosten durch die Pflegeversicherung für angemessen und gerechtfertigt?
2. Ist der Landesregierung bekannt, dass aufgrund dieser Situation örtliche Sozialhilfeträger in Absprache mit dem überörtlichen Sozialhilfeträger auf die Verlegung pflegebedürftiger behinderter Menschen in eine Altenpflegeeinrichtung drängen, um von der höheren Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung zu profitieren?
3. Hält die Landesregierung die Unterbringung pflegebedürftiger behinderter Menschen in Altenpflegeinrichtungen grundsätzlich für eine adäquate Unterbringung dieser Personen?
4. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung bislang unternommen, um die in der o. a. Antwort auf unsere Große Anfrage formulierte Zielsetzung eines möglichst langen Verbleibs in der bisherigen Einrichtung umzusetzen?
5. Wie bewertet die Landesregierung die dargestellten Bemühungen der örtlichen Sozialhilfeträger?
6. Welche Position des überörtlichen Sozialhilfeträgers ist in Zukunft in diesen Fällen zu erwarten?
7. Welche anderen Hilfeangebote unter stärkerer Beteiligung der Pflegeversicherung gibt es bislang in Rheinland-Pfalz?
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 14. November 2006 wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Leistungen für Menschen mit Behinderungen, die überwiegend Eingliederungshilfe benötigen, waren zunächst im Pflegeversicherungsgesetz ausgeschlossen, da man davon ausgeht, dass vollstationäre Einrichtungen, deren Ziel es ist, Menschen mit Behinderungen schulisch, beruflich oder sozial zu fördern beziehungsweise erzieherische Leistungen zu erbringen, keine Pflegeeinrichtungen sind. Sofern neben dem Förderbedarf auch ein pflegerischer Bedarf besteht, wird dieser als integraler Bestandteil der Förderung betrachtet. Insofern ist die Regelung gemäß § 43 a des Elften Buches Sozialgesetzbuch als eine Anerkennung für die Pflegeleistung in Einrichtungen der Behindertenhilfe zu sehen. Da aber Menschen mit Behinderungen, die im Heim leben, häufig auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen angewiesen sind, stellt der Betrag von 256 Euro eine Entlastung der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch dar. Die tatsächlich erbrachte Leistung für die betroffene Person bleibt unabhängig von der Höhe der Pflegeversicherungsleistung gleich.
Die Landesregierung ist bestrebt, dass die Träger von Einrichtungen oder Teilen von Einrichtungen, in denen auch Pflegeleistungen für behinderte Menschen erbracht werden, Versorgungsverträge mit den Pflegekassen nutzen. Hierzu führt die Landesregierung mit in Frage kommenden Einrichtungen Gespräche. Ziel ist es, die Qualität der Leistung, die sich aus einer Kombination pädagogischer, therapeutischer und pflegerischer Betreuung und Förderung im Sinne einer ganzheitlichen Betreuung ergibt, weiterhin zu gewährleisten und durch die Anerkennung im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes eine zusätzliche Entlastung der steuerfinanzierten Eingliederungshilfe zu erhalten.
Zu 2.:
In Rheinland-Pfalz wurde die individuelle Hilfeplanung im Jahr 2004 für alle Leistungen der Eingliederungshilfe eingeführt. Im Rahmen der individuellen Hilfeplanung soll mit der betroffenen Person sowie Personen ihres Vertrauens und Inanspruchnahme fachlicher Beratung der notwendige Bedarf erörtert sowie ein Vorschlag zur Hilfeerbringung unterbreitet werden. Über diesen Vorschlag wird in der Hilfeplankonferenz diskutiert und der Sozialhilfeträger trifft unter den Kriterien Selbstbestimmung, Gleichstellung und Teilhabe die Entscheidung zur Kostenübernahme. Der Landesregierung sind Absprachen der örtlichen Träger mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zur Verlegung von behinderten pflegebedürftigen Menschen von Einrichtungen der Behindertenhilfe in Einrichtungen der Altenhilfe zur gezielten Senkung der Sozialhilfeaufwendungen nicht bekannt. Aufnahmen von pflegebedürftigen behinderten Personen unter 65 Jahren in eine Altenpflegeeinrichtung bedürfen zudem einer Ausnahmegenehmigung durch die Heimaufsicht, sodass eine weitere Prüfinstanz zur Vermeidung von Fehlbelegungen eingerichtet ist.
Zu 3.:
Wie bereits ausgeführt, entscheidet der individuelle Bedarf der behinderten Person über die notwendige Leistung. Es kann im Einzelfall sicherlich nicht ausgeschlossen werden, dass Menschen mit Behinderungen in geeigneten Altenpflegeeinrichtungen aufgenommen werden. Die Landesregierung strebt aber den Erhalt der bisherigen Wohnform immer noch als eines der wichtigsten Ziele ihrer Behindertenpolitik an. Dies gilt auch, wenn ein Mensch Heimat in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gefunden hat und zusätzlich Pflegeleistungen benötigt.
Zu 4.:
Die Landesregierung unterstützt räumliche Veränderungen in bestehenden Wohnheimen, um pflegebedürftig gewordenen Bewohnerinnen und Bewohnern einen Verbleib in der Einrichtung zu ermöglichen. Gleichzeitig ist die Landesregierung bemüht, dass bei Änderung der Hilfeleistungen Einrichtungen, die entsprechende räumliche und organisatorische Voraussetzungen dafür bieten, einen Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch abschließen. Bei der Förderung von neu zu errichtenden Wohnheimen ist die barrierefreie Ausgestaltung Fördervoraussetzung.
Weiterhin hat die Landesregierung aufgrund des sich verändernden Betreuungsbedarfes der Bewohnerinnen und Bewohner in bestehenden Wohnverhältnissen mit einzelnen Einrichtungen besondere Vergütungsmodule verhandelt. Aktuell sind insgesamt 43 Module für eine interne Tagesstruktur (zum Beispiel Module für Werkstattpensionäre oder Module für Tagesstrukturen für nicht werkstattfähige Bewohnerinnen und Bewohner) vereinbart.
Zu 5.:
Der Landesregierung sind entsprechende gezielte Verfahrensweisen der Kommunen nicht bekannt.
Zu 6.:
Der überörtliche Sozialhilfeträger wird wie bisher die individuelle Hilfeplanung unter der Zielsetzung Selbstbestimmung, Gleichstellung und Teilhabe zur Grundlage seiner Entscheidung über die Höhe und die Form der Eingliederungshilfe nutzen.
Zu 7.:
Zum 1. Januar 2002 ist das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz in Kraft getreten. Nach diesem Gesetz können zur Finanzierung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist, jährlich bis zu 460 Euro bei den Pflegekassen zusätzlich zum Pflegegeld abgerufen werden.
Niedrigschwellige Betreuungsangebote sind Angebote, in denen ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung insbesondere die Betreuung von Pflegebedürftigen der Pflegestufen Eins, Zwei und Drei mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen und dadurch pflegende Angehörige unterstützen und entlasten.
Das Land, die Kommunen und die Pflegekassen fördern den Auf- und Ausbau niedrigschwelliger Betreuungsangebote mit dem Ziel, eine flächendeckende Struktur zu schaffen. In Rheinland-Pfalz werden derzeit insgesamt 116 Angebote gefördert.
Malu Dreyer
Staatsministerin
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Finanzielle Be- und Entlastungswirkungen der Hartz IV-Reform in Rheinland-Pfalz
Die Kleine Anfrage 283 der Abgeordneten Hedi Thelen vom 18. Oktober 2006 hat folgenden Wortlaut:
Bezugnehmend auf die Vorlage 14/3837 vom 6. Dezember 2004 für den Sozialpolitischen Ausschuss möchte ich mir ein klares Bild verschaffen, inwieweit die Einschätzungen der Landesregierung bezüglich der finanziellen Be- und Entlastungswirkungen der Hartz IV-Reform in Rheinland-Pfalz eingetreten sind.
Deshalb frage ich die Landesregierung:
1. Wie stark wurden die Kommunen und das Land im Jahr 2005 durch die Hartz IV-Reform im Vergleich zu 2004 tatsächlich entoder belastet?
2. In welchen Bereichen gab es Abweichungen zu den geschätzten 33,47 Mio. Euro Entlastung für das Land und die Kommunen (Aufschlüsselung wie in Anlage 1 der Vorlage 14/3837) und welchen Betrag hat das Land über den Haushalt des MASFG als Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft an die Kommunen weitergegeben?
3. Wo sieht die Landesregierung die Gründe für die Abweichung von der Schätzung?
4. Wie schätzt sie die Entwicklung für 2006 ein? In welchen Bereichen ist mit Mehrausgaben und in welchen Bereichen ist mit Einsparungen zu rechnen?
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 7. November 2006 wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Eine gemeinsame Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der kommunalen Spitzenverbände, der Bundesländer und des Statistischen Bundesamtes, erhebt die Be- und Entlastungswirkungen der Hartz IV-Reform bei den 323 Landkreisen und 116 kreisfreien Städten (Kommunaldatenerhebung – KDE). Die Daten werden in einem aufwändigen Verfahren aus dem laufenden Verwaltungsvollzug beschafft und bei Bedarf einzeln plausibilisiert.
Nach den Ergebnissen der Kommunaldatenerhebung für das Jahr 2005 steht in Rheinland-Pfalz einer Belastung in Höhe von 480,7 Mio. Euro eine Entlastung von 283,9 Mio. Euro gegenüber. Zur weiteren Entlastung erhielten die Kommunen 109,4 Mio. Euro im Rahmen der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Schließlich gab das Land seine Entlastung durch die Änderung des Wohngeldgesetzes in vollem Umfang an die Kommunen weiter. Hierdurch sind den Kommunen für das Jahr 2005 insgesamt 25,9 Mio. Euro zugeflossen.
In den Jahren 2007 bis 2010 wird sich der Bund durchschnittlich mit einer Quote von 31,8 vom Hundert an den Kosten der Unterkunft beteiligen. Dies entspricht derzeit einer Beteiligungssumme von 4,3 Milliarden Euro und damit rund 165 Mio. Euro für Rheinland-Pfalz. Für Rheinland-Pfalz wird derzeit noch eine Zusatzentlastung verhandelt. Die notwendige gesetzliche Regelung der Bundesbeteiligung wird jedoch mit einer Gleitklausel versehen. Steigt die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, steigt auch die Bundesbeteiligung. Sinkt die Zahl der Bedarfsgemeinschaften, sinkt auch die Beteiligungsquote des Bundes. Die Neuregelung führt zu einer spürbaren Entlastung der Kommunen.
Zu 2.:
Abweichungen zu dem in der Vorlage 14/3837 dargestellten Zahlentableau gibt es insbesondere im Bereich der Wohnkosten und der Entlastung der Kommunen. Im September 2004 wurden die Kosten der Unterkunft und Heizung für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld im Jahr 2005 auf rund 370 Mio. Euro hochgerechnet. Nach den aktuellen Erkenntnissen der Kommunaldatenerhebung sind im Jahr 2005 jedoch rund 404 Mio. Euro Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt worden.
Die Entlastung des Landeshaushalts durch die Änderung des Wohngeldgesetzes ist um 7,25 Mio. Euro höher ausgefallen. Gemäß § 4 Abs. 2 und 3 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB II) ist diese zusätzliche Entlastung im Rahmen einer Nachzahlung in vollem Umfang an die Kommunen ausbezahlt worden.
Auch die Entlastung der Kommunen durch den Wegfall der Sozialhilfeausgaben, die durch die Schätzung des Vermittlungsausschusses mit 340 Mio. Euro Eingang in das Finanzierungstableau gefunden hat, ist niedriger ausgefallen: Laut der Kommunaldatenerhebung betrug die Entlastung lediglich rund 284 Mio. Euro.
Der Bund hat sich an den Leistungen für Unterkunft und Heizung im Jahr 2005 mit rund 109,4 Mio. Euro beteiligt. Die Bundesbeteiligung wurde in vollem Umfang an die Kommunen weitergeleitet.
Zu 3.:
Grundlage für die Veranschlagung der Unterkunftskosten durch den Vermittlungsausschuss im Jahr 2004 bildeten einerseits die Zahl der zu erwartenden Bedarfsgemeinschaften in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und andererseits die zu erwartenden durchschnittlichen Ausgaben für Unterkunft und Heizung. Die Zahl der Bedarfsgemeinschaften ist jedoch stärker gestiegen als angenommen. Im Jahr 2005 bezogen im Jahresdurchschnitt rund 126 000 Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einer erwerbsfähigen Person Arbeitslosengeld II. Im Jahr 2004 wurden in der Sozialhilfe dagegen lediglich rund 40 700 und in der Arbeitslosenhilfe lediglich rund 63 000 solcher Bedarfsgemeinschaften
Auch die durchschnittlichen Kosten der Unterkunft und Heizung sind angestiegen. Während im Januar 2005 durchschnittlich 265 Euro je Bedarfsgemeinschaft gezahlt wurden, lagen die Kosten im Jahresschnitt 2005 bei 287 Euro monatlich.
Bei den Entlastungen für die Kommunen (insbesondere Nettoausgaben für laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, die früher im Bereich der Sozialhilfe an erwerbsfähige Hilfebedürftige erbracht wurden und die nunmehr in den Geltungsbereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch fallen) wurde für Rheinland-Pfalz eine Gesamtsumme von 340 Mio. Euro eingestellt. Die tatsächliche Entlastung liegt nach der Kommunaldatenerhebung bei 284 Mio. Euro und damit um rund 56 Mio. Euro niedriger.
Die ursprünglich angenommene Entlastungssumme basiert zwangsläufig auf Hochrechnungen und Schätzungen. Die Kommunaldatenerhebung zeigt, dass die damaligen Annahmen (zum Beispiel hinsichtlich der Personen, die in der Sozialhilfe verblieben sind) der tatsächlichen Entwicklung nur bedingt entsprechen.
Die Abweichung bei den Entlastungen des Landes durch die Änderung des Wohngeldgesetzes ist insbesondere mit den Prognoseproblemen hinsichtlich des Anteils erwerbsfähiger Sozialhilfebezieherinnen und -bezieher zu erklären, die seit dem Jahr 2005 keinen Anspruch mehr auf Wohngeld haben.
Zu 4.:
Die Zahl der Bedarfsgemeinschaften ist im Verlauf des Jahres 2006 zunächst weiter angestiegen, dann jedoch aufgrund von Effizienzgewinnen bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie unter Berücksichtigung der Wirkungen des „Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ sowie des „SGB II-Fortentwicklungsgesetzes“ wieder gesunken. Es wird angenommen, dass die Zahl der Bedarfsgemeinschaften gegen Ende des Jahres 2006 auf dem gleichen Niveau liegen wird wie Ende des Jahres 2005 mit einer weiter sinkenden Tendenz. Konkrete finanzielle Auswirkungen lassen sich gegenwärtig noch nicht beschreiben.
Malu Dreyer
Staatsministerin
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Anspruch und Wirklichkeit bei der Teilnahme von Kindern am Mittagessen in Schulen
Die kleine Anfrage 228 der Abgeordneten Hedi Thelen und Josel Keller vom 21. September 2006 hat folgenden Wortlaut:
In seiner Regierungserklärung hat Ministerpräsident Beck angekündigt, mit einem Fonds Kindern die Teilnahme am Mittagessen
in Schulen zu ermöglichen, die gegenwärtig aus finanziellen Gründen vom Mittagessen abgemeldet sind. Aktuell wird berichtet, dass der geplante Sozialfonds des Landes zur Mitfinanzierung eines Mittagessens für Ganztagsschulkinder aus sozial schwachen Familien in mehreren Landkreisen auf Skepsis stößt. Im Rhein-Pfalz-Kreis stößt der Fonds wegen des zu bürokratischen Verfahrens grundsätzlich auf Ablehnung.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Inwieweit wird die Umsetzung des angekündigten Sozialfonds für Mittagessen an Schulen voraussichtlich zu finanziellen Mehrbelastungen für die sich daran beteiligenden kommunalen Körperschaften führen?
2. Inwieweit werden bürokratische Aufwendungen für Bearbeitung und Verwaltung verursacht?
3. Inwieweit sind Akzeptanz und Beteiligung der Kommunen Voraussetzung für das Funktionieren des geplanten Fonds?
4. Warum hat die Landesregierung der kommunalen Kritik nicht durch einen Zuschnitt des Projekts vorgebeugt, der den kommunalen Belangen vor Ort gerecht wird?
Das Ministerum des Inneren und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 wie folgt beantwortet:
Mit dem Gemeinsamen Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 20. Juli 2006 wurde der Sozialfonds für das Mittagessen an Ganztagsschulen eingerichtet.
Ziel des Sozialfonds ist es, möglichst allen Kindern die Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen zu ermöglichen. Das gemeinsame Mittagessen ist ein wesentlicher Bestandteil des Ganztagsschulkonzeptes. In diesem Gemeinschaftserlebnis des gemeinsamen Mittagessens werden die für das gesellschaftliche Miteinander so wichtigen Konventionen wie z. B. Tischsitten und Spielregeln für ein rücksichtsvolles und kommunikatives Miteinander vermittelt. Weil das gemeinsame Mittagessen eine elementare Bedeutung im Ganztagsschulkonzept einnimmt, haben einige Schulträger in der Vergangenheit von sich aus bei bedürftigen Schülerinnen und Schülern Zuschüsse gewährt oder Kosten übernommen. Auch Fördervereine sind hier eingesprungen. Hier setzt nun auch der neu eingerichtete Sozialfonds für das Mittagessen an Ganztagsschulen an, indem den Schulträgern als Sachkostenträgern für das Mittagessen an Ganztagsschulen eine Beteiligung des Landes angeboten wird.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die in der Kleinen Anfrage gestellten Fragen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.:
Bei dem Sozialfonds für das Mittagessen an Ganztagsschulen handelt es sich um ein Angebot des Landes, sich an den Kosten des Mittagessens für bedürftige Kinder zu beteiligen. Dies geschieht im Wege einer Zuwendung an die Antragsteller.
Auf der Basis der Sachbezugsverordnung wird dabei der Preis für ein Mittagessen ermittelt (derzeit 2,64 € je Essen). Die nach Abzug des erforderlichen Elternanteils von 1 € verbleibenden Kosten (1,64 €) werden im Rahmen des Sozialfonds zu zwei Dritteln (derzeit 1,09 €) vom Land übernommen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich auch der Schulträger mit einem Drittel (derzeit 0,55 €) an den verbleibenden Kosten beteiligt.
Zu 2.:
Die Landesregierung ist der Auffassung, dass zur Inanspruchnahme der Gelder aus dem Sozialfonds der bürokratische Aufwand für Bearbeitung und Verwaltung sehr gering ist.
Bei der Erstellung des Gemeinsamen Rundschreibens über den Sozialfonds für das Mittagessen an Ganztagsschulen war es eines der obersten Ziele, ein möglichst einfaches und unbürokratisches Verwaltungsverfahren zum Vollzug des Sozialfonds zu entwickeln.
Der von der Landesregierung vorgesehene Verfahrensablauf stellt sich wie folgt dar:
Zur Beantragung der Zuwendung aus dem Sozialfonds für das Mittagessen an Ganztagsschulen genügt ein formloses Antragsschreiben an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, in dem lediglich die Anzahl der Ganztagsschülerinnen und Ganztagsschüler mitgeteilt werden muss. Aus dieser einen Zahl ermittelt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die vorläufige pauschale Zuwendung, die den Antragstellern in zwei Raten für das gesamte Schuljahr ausgezahlt wird. Seitens der Landkreise ist diese Zuwendung dann, soweit der Landkreis nicht selbst Schulträger ist, nur noch an die kreisangehörigen Schulträger weiterzuleiten. Damit ist das gesamte Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren bereits abgeschlossen.
Auch für das Verwendungsnachweisverfahren wurde eine einfache und unbürokratische Lösung gefunden. Als Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung der Mittel genügt die schlichte Angabe der konkreten Anzahl der bedürftigen Schülerinnen und Schüler sowie die Anzahl der tatsächlich eingenommenen Mahlzeiten. Hierzu bedarf es keines neuen brechnungsverfahrens, weil die Kosten für das Mittagessen auch bislang schon abgerechnet und den Eltern in Rechnung gestellt werden. Dieses bestehende Abrechnungsverfahren gilt es nunmehr nur noch um eine Angabe über die Bedürftigkeit zu ergänzen, sodass die Anzahl der eingenommenen Mahlzeiten und die tatsächlich Bedürftigen aus dem bestehenden Abrechnungsverfahren ohne großen zusätzlichen Aufwand ermittelt werden können.
Auch die Ermittlung der Bedürftigen kann unbürokratisch in den Schulen erfolgen. Hierzu ist nur erforderlich, dass der Schule entsprechende Bescheinigungen einmal im Schuljahr vorgelegt werden. An eine ständige, taggenaue Überprüfung der Bedürftigkeit ist nicht gedacht. Weiterhin ist es auch nicht erforderlich, gegenüber den Bedürftigen ein Bewilligungs-, Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren einzurichten. Die Mittel können vom Schulträger, der Sachkostenträger für das Mittagessen an Ganztagsschulen ist, mit den Aufwendungen verrechnet werden.
Zu 3.:
Bei dem Sozialfonds für das Mittagessen an Ganztagsschulen handelt es sich, wie bereits in der Vorbemerkung und in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt wurde, um ein Angebot des Landes. Es bleibt daher den Kommunen und den Schulträgern überlassen, ob sie dieses Angebot in Anspruch nehmen wollen oder nicht.
Die Landesregierung hofft jedoch, dass möglichst alle potenziellen Antragsteller zum Wohle der Schülerinnen und Schüler von dem Angebot des Landes Gebrauch machen würden.
Zu 4.:
Die kommunalen Spitzenverbände wurden im Vorfeld der Erstellung des Gemeinsamen Rundschreibens beteiligt. Rechnungshof und Finanzministerium haben das Einvernehmen zum Gemeinsamen Rundschreiben erklärt.
Die jetzt insbesondere auf der Landkreisebene verschiedentlich erhobene Kritik an dem Verwaltungsverfahren beruht aus Sicht der Landesregierung auf Missverständnissen. Um diese Missverständnisse auszuräumen, hat das Ministerium des Innern und für Sport zwischenzeitlich den Landkreisen das vorgesehene Verwaltungsverfahren näher schriftlich erläutert. Gleichzeitig wurde angeboten, nach einer Erprobungszeit einen Erfahrensaustausch durchzuführen, in dem geklärt werden kann, ob und welcher Anpassungsbedarf bei den jetzt getroffenen Verfahrensvorschriften besteht.
Karl Peter Bruch
Staatsminister
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Betreuungsumfang der Förderkindergärten in Zukunft
Die Kleine Anfrage 214 der Abgeordneten Hedi Thelen und Dr. Thomas Gebhart vom 13. September 2006 hat folgenden Wortlaut:
In Rheinland-Pfalz soll bei den normalen Kindergärten bis zum Jahr 2010 ein Rechtsanspruch für Kinder ab zwei Jahren bestehen.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie viele und welche Förderkindergärten für die Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf gibt es in Rheinland-Pfalz zurzeit?
2. Wie viele Kinder werden in den jeweiligen Einrichtungen betreut?
3. Ab welchem Alter werden die Kinder dort aufgenommen und in welchem Alter sind die dort zurzeit betreuten Kinder?
4. Ist seitens der Landesregierung geplant, auch hier den Betreuungsrahmen auf Kinder ab zwei Jahren auszudehnen? Ab wann soll dies gegebenenfalls erfolgen?
5. Sollte dies nicht geplant sein, welche Gründe sprechen aus Sicht der Landesregierung gegen eine entsprechende Ausdehnung?
Das Ministerium für Arbeit, Sozales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Für die Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf stehen in Rheinland-Pfalz derzeit 28 Förderkindergärten zur Verfügung. Daneben besteht ein breites Angebot an derzeit 57 integrativen Kindertagesstätten beziehungsweise Regelkindertagesstätten.
Eine Auflistung der insgesamt 85 integrativen Kindertagesstätten und Förderkindergärten sowie eine detaillierte Übersicht der 28 Förderkindergärten sind als Anlage beigefügt.
Zu 2.:
Zum Stichtag 1. April 2006 wurden in den 28 Förderkindergärten 788 Kinder mit Behinderungen in insgesamt 95 heilpädagogischen Gruppen betreut. Die Zahl der in den integrativen Kindertagesstätten betreuten Kinder mit Behinderungen betrug 1 213.
Zu 3. und 4.:
Kinder mit Behinderungen werden aufgrund des bestehenden Rechtsanspruches ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule im Kindergarten betreut. Bisher war in Ausnahmefällen mit vorheriger Genehmigung des Landesjugendamtes eine Aufnahme mit zweieinhalb Jahren möglich.
Mit dem rheinland-pfälzischen Programm „Zukunftschance Kinder – Bildung von Anfang an“ wurde die Möglichkeit eröffnet, Kinder ab zwei Jahren im Kindergarten aufzunehmen. Daher können ab sofort auch Sonderkindergärten und integrative Kindertagesstätten im Rahmen ihrer bestehenden Platzkapazitäten die Betreuung zweijähriger Kinder übernehmen. Ab 2010 haben alle zweijährigen Kinder einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz.
Die genaue Altersverteilung in den Förderkindergärten beziehungsweise integrativen Kindertagesstätten ist nicht bekannt.
Zu 5.: Entfällt.
Malu Dreyer
Staatsministerin
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Informationsrecht von geschiedenen Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht
Die kleine Anfrage 190 der Abgeordneten Hedi Thelen vom 31. August 2006 hat folgenden Wortlaut:
Ich frage die Landesregierung:
1. Haben geschiedene Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht jeweils rechtlichen Anspruch darauf, von der Schule die das Kind betreffenden Informationen zu erhalten, wie zum Beispiel über den Leistungsstand durch „Blaue Briefe“, über Elternsprechtage und Elternabende, oder ist die Schule nur verpflichtet, einen Elternteil zu informieren?
2. Falls nur ein Elternteil durch die Schule informiert werden muss, wie wird festgelegt, welcher Elternteil dies ist?
3. Ist dieser Elternteil verpflichtet, den anderen Elternteil von der erhaltenen Information in Kenntnis zu setzen?
Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 22. September 2006 wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung:
Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge von nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Ehegatten richtet sich nach § 1687 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach müssen die Eltern bei Entscheidungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, Einvernehmen herstellen. Entscheidungen des täglichen Lebens – das sind solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben – werden von demjenigen Elternteil getroffen, bei dem das Kind wohnt (Alleinentscheidungsbefugnis).
Für den Schulbereich sind Angelegenheiten von besonderer Bedeutung alle Entscheidungen, die die Schullaufbahn betreffen, z. B. die Wahl der Schulart und der Schule, aber auch Konsequenzen bei Nichtversetzung oder Versetzungsgefährdung. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind beispielsweise Entschuldigungen, Teilnahme an Schulveranstaltungen, die Belegung eines Wahlfaches oder die Einladung zu Elternabenden.
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Schule ist verpflichtet, bei allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung beide Sorgeberechtigte zu informieren. Dafür ist jedoch zwingend erforderlich, dass der Schule die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Sorgerecht und die jeweiligen Adressen bekannt sind. Um sicherzustellen, dass diese Angaben erhoben werden, wurde mit der letzten Änderung der Übergreifenden Schulordnung vom 14. Juni 2006 in § 10 Abs. 3 Satz 2 ergänzt, dass bei der Aufnahme in die Schulen gegebenenfalls auch Angaben über das elterliche Sorgerecht gemacht werden. Insoweit obliegt den Eltern hier die Pflicht, die Schule entsprechend zu informieren. Das gilt insbesondere, wenn sich Änderungen der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse nach Aufnahme in die Schule ergeben.
Bei Angelegenheiten des täglichen Lebens reicht es aus, wenn die Schule den allein entscheidungsbefugten Elternteil informiert, also denjenigen Elternteil, bei dem das Kind wohnt. In diesen Fällen darf die Schule auch davon ausgehen, dass die diesbezüglichen Erklärungen von diesem Elternteil rechtsverbindlich abgegeben werden dürfen.
Doris Ahnen
Staatsministerin
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Zuwanderungssituation und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in Rheinland-Pfalz
Die Kleine Anfrage 145 der Abgeordneten Hedi Thelen vom 9. August 2006 hat folgenden Wortlaut:
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie hat sich die Zuwanderung nach Rheinland-Pfalz in den letzten zehn Jahren entwickelt (aufgeschlüsselt nach Herkunftsland [Ausland oder Bundesland])?
2. Wie hat sich die Abwanderung aus Rheinland-Pfalz in den letzten zehn Jahren entwickelt nach Zielland, bisheriger Herkunftsstadt oder Landkreis?
3. Welche Erkenntnisse liegen über Zu- und Abwanderungsgründe vor?
4. Wie hat sich der Wanderungssaldo in den letzten zehn Jahren in Rheinland-Pfalz und den übrigen Bundesländern entwickelt?
5. Wie haben sich die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse insgesamt und umgerechnet auf 1 000 Einwohner in Rheinland-Pfalz und den anderen Bundesländern in den letzten zehn Jahren entwickelt?
Die Antwort des Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit vom 24. August 2006 finden sie hier:
http://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/202-15.pdf
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Beschäftigung Schwerbehinderter im Landesdienst
Die Kleine Anfrage 150 der Abgeordneten Dr. Josef Rosenbauer und Hedi Thelen (CDU)vom 10. August 2006 hat folgenden Wortlaut:
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie viele Schwerbehinderte waren zum 31. Dezember 2005 bzw. im Gesamtjahr 2005 im gesamten Landesdienst (Gesamtbeschäftigungsquote) beschäftigt (aufgeschlüsselt nach Staatskanzlei, den einzelnen Minsterien sowie den nachgeordneten Behörden, nach prozentualen sowie in absoluten Zahlen)?
2. Wie hoch ist der Anteil Schwerbehinderter bezogen auf die Neueinstellungen in den Landesdienst im Gesamtjahr 2005 (absolute Zahlen und prozentuale Anteile, Differenzierung wie vor und gesamt)?
3. In welcher Höhe und für wie viele Plätze hatte das Land für 2005 auf Grund unzureichender Beschäftigung Schwerbehinderter unterhalb der vorgesehenen Mindestbeschäftigungsquote nach dem SGB IX Ausgleichsabgaben zu leisten (aufgeschlüsselt nach Staatskanzlei, den einzelnen Ministerien sowie den jeweils nachgeordneten Behörden und der jeweils nach Beschäftigungssituation zu zahlenden Ausgleichsabgabe)?
Die Antwort der Landesregierung finden sie hier als PDF-Datei:
Beschaeftigung_Schwerbehinderter222-15.pdf
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Flucht vor der Sozialversicherung
Auf Bundesebene entwickelten sich die Einnahmen der gesetzlichen Sozialversicherung rückläufig. So waren bei der Rentenversicherung die Einnahmen im Jahr 2005 etwa 2,2 Milliarden Euro geringer als im Vorjahr.
Folgende Fragen stellte ich am 02.06.2006 an die Landesregierung:
1. Wie entwickelten sich die Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Sozialversicherung in Rheinland-Pfalz seit 2000?
2.Steht diese Entwicklung im direkten Zusammenhang zur Entwicklung der Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse?
3. Wie entwickelten sich die Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung in Rheinland-Pfalz seit 2000?
4. Wo sieht Sie die Gründe für diese Entwicklung?
5. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Umwandlung von bislang sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in 1 Personenunternehmen in Rheinland-Pfalz vor (z.B. Anpachtung von Friseurstühlen in Salons durch „Existenzgründer“)?
6. Wie entwickelten sich die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung in Rheinland-Pfalz seit 2000?
7.Welche Entwicklung ist bei den Ausgaben für die nächsten Jahre zu erwarten?
Die Antwort der Landesregierung finden sie hier als PDF-Datei:
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Ausbildungsplätze der Landesregierung
Kleine Anfrage der Abgeordneten Hedi Thelen
Die kleine Anfrage 3083 vom 05.05.2006 hat folgenden Wortlaut:
Nach Aussagen des Ministerpräsidenten im Rahmen der zentralen Kundgebung des DGB am 1. Mai habe das Land im dualen Bereich die Anzahl der Ausbildungsplätze um 24 % gesteigert. Ein Kabinettsbeschluss sehe vor, dass jährlich 10 % mehr hinzu kommen sollen, solange die Nachfrage das Angebot überschreite.Diese Aussage habe ich zum Anlass genommen an die Landesregierung folgende kleine Anfrage zu stellen.
Ich frage die Landesregierung: - Aufgrund welcher zahlenmäßigen Entwicklung der Ausbildungsplätze im dualen Bereich (Auflistung bitte nach Ressorts, Ausbildungsbehörde und Ausbildungsberufe) und über welche Zeiträume ergibt sich die benannte Steigerung um 24%?
- Wie viele Ausbildungsplätze sollen in diesem Jahr neu besetzt werden? (Auflistung wie zuvor)
- Wann und in welchen Medien wurden diese Ausbildungsplätze ausgeschrieben?
- Wie hoch war die Nachfrage insgesamt und aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Ausbildungsstellen und Ausbildungsberufen?
- Nach welchen Kriterien und Verfahren erfolgte die Auswahl der Bewerber?
Die Antwort der Landesregierung finden sie hier als PDF-Datei:
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Integrationshelfer an normalen Schulen, Schwerpunktschulen und Förderschulen
Kleine Anfrage der Abgeordneten Hedi Thelen und Erwin Rüddel
Die Kleine Anfrage 3008 vom 17. Februar 2006 hat folgenden Wortlaut:
Die Integration behinderter Kinder im Rahmen der Beschulung soll so weit wie möglich an Regelschulen erfolgen. Hierbei können behinderte Kinder beispielsweise von Integrationshelfern unterstützt werden. Wir fragen daher die Landesregierung:
1. In wie vielen Fällen werden behinderte Kinder beim Besuch einer Regelschule durch den Einsatz von Integrationshelfern unterstützt?
2. Wie ist üblicherweise in diesen Regelschulen die Klassengröße?
3. An wie vielen Schwerpunktschulen werden behinderte Kinder durch Integrationshelfer unterstützt?
4. Wie groß sind an den Schwerpunktschulen die Klassengrößen und welches Personal wird gegebenenfalls neben den Lehrern hier eingesetzt?
5. An wie vielen Förderschulen der unterschiedlichen Richtungen werden behinderte Kinder durch Integrationshelfer unterstützt?
6. Wie groß sind hier die Klassen und welches Personal wird neben den Lehrern zur Betreuung der Kinder seitens des Landes eingesetzt?
Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 14. März 2006 wie folgt beantwortet:
Die Integration von Menschen mit Behinderungen stellt einen politischen Schwerpunkt der rheinland-pfälzischen Landesregierung dar. Sie zielt darauf, für Menschen mit Behinderungen eine größtmögliche Teilhabe, Gleichstellung und Selbstbestimmung in den grundlegenden Lebensbereichen mitten in unserer Gesellschaft zu verwirklichen.
Das in der Landesverfassung verankerte und durch das Landesgesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen konkretisierte Benachteiligungsverbot verpflichtet das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, Benachteiligungen von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihnen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Für die schulische Förderung und Bildung ist in § 3 Abs. 5 Schulgesetz (SchulG) festgelegt: „Behinderte Schülerinnen und Schüler sollen das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot grundsätzlich selbständig, barriere - frei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam mit nicht behinderten Schülerinnen und Schülern nutzen können, wenn hierfür die sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen geschaffen werden können.“ Nach § 59 Abs. 4 SchulG besuchen Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, eine Förderschule oder nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 SchulG eine andere Schule.
Im Einzelfall kann dabei ein Unterstützungsbedarf bei der Bewältigung von Aufgaben des alltäglichen Lebens bestehen. Dieser erhöhte Bedarf ist im Rahmen der individuellen Hilfeplanung festzustellen. Als Rechtsgrundlagen für die Übernahme der Kosten einer Integrationshelferin bzw. eines Integrationshelfers kommen das SGB XII sowie das SGB VIII in Betracht. Die Entscheidung über das Erfordernis von Eingliederungshilfen sowie über die Gewährung der Eingliederungshilfe nach Art und Umfang liegt allein beim Kostenträger dieser Hilfen.
Die Einzelfragen beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 3 und 5:
Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor (s. Vorbemerkung). Eine Abfrage bei den Trägern der Sozialhilfe und der Jugendhilfe zu der Zahl der Fälle, in denen Eingliederungshilfe für Schülerinnen und Schüler gewährt wird, ist im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht zu leisten.
Zu Frage 2:
Die Größe einer Klasse ergibt sich aus den für die jeweilige Schulart geltenden Regelungen für die Klassenbildung (Verwaltungsvorschriften „Unterrichtsorganisation in der Grundschule“ vom 15. Juni 1998, GAmtsbl. S. 308, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2004, GAmtsbl. S. 323; „Klassenbildung für die Klassenstufen 5 bis 10 der Hauptschulen, Regionalen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und Kooperativen Gesamtschulen“ vom 9. Mai 2003, GAmtsbl. S. 489). Danach beträgt die Klassenmesszahl 30 Schülerinnen und Schüler. Die durchschnittlichen Klassengrößen sind nach den Ergebnissen der Schulstatistik des Schuljahres 2005/2006 wie folgt:
Schulart | durchschnittliche Klassengröße | Grundschule *) | 21,9 Schülerinnen/Schüler | Hauptschule | 21,5 Schülerinnen/Schüler | Regionale Schule | 23,2 Schülerinnen/Schüler | Duale Oberschule | 22,8 Schülerinnen/Schüler | Realschule | 26,1 Schülerinnen/Schüler | Gymnasium | 26,8 Schülerinnen/Schüler | Integrierte Gesamtschule | 27,2 Schülerinnen/Schüler |
*) Einschließlich Primarstufen organisatorisch verbundener Grund- und Hauptschulen sowie Grund- und Regionaler Schulen.
Zu Frage 4:
Schwerpunktschulen sind Grundschulen, Hauptschulen und andere weiterführende Schulen in der Sekundarstufe I (zur Klassenbildung vgl. Antwort zu Frage 2). Über ggf. erforderliche Abweichungen von der Klassengröße und über Klassenmehrbildungen bei Schwerpunktschulen entscheidet die Schulaufsicht jeweils im Einzelfall. Neben den für die jeweilige Schulart vorgesehenen Lehrkräften mit dem entsprechenden Lehramt werden Förderschullehrkräfte und pädagogische Fachkräfte im Unterricht eingesetzt.
Zu Frage 6:
Die Zahl der zu bildenden Klassen an Förderschulen ergibt sich aus den für die einzelnen Förderschulformen festgelegten Klassenteilern in der Verwaltungsvorschrift „Klassenbildung und Lehrerversorgung an Sonderschulen“ vom 23. Juli 1998 (GAmtsbl. S. 370). Im Rahmen der Vorgaben dieser Verwaltungsvorschrift kann die Schule die tatsächliche Klassenbildung abweichend regeln. Die durchschnittliche Klassengröße liegt nach den Ergebnissen der Schulstatistik des Schuljahres 2005/2006 bei 9,8 Schülerinnen und Schülern. An Förderschulen werden Förderschullehrkräfte und pädagogische Fachkräfte im Unterricht eingesetzt.
Doris Ahnen
Staatsministerin
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Situation der früh- und risikogeborenen Kinder in Rheinland-Pfalz
Kleine Anfrage der Abgeordneten Hedi Thelen
Die Kleine Anfrage 2997 vom 16. Februar 2006 hat folgenden Wortlaut:
Der Landesverband „Früh- und risikogeborene Kinder Rheinland-Pfalz" hat kürzlich auf die besondere Situation früh- und risikogeborener Kinder in den Bereichen Akutversorgung, Nachsorge sowie Kinderbetreuung und Schulausbildung aufmerksam gemacht. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Wie viele früh- und risikogeborene Kinder sind in den letzten fünf Jahren in Rheinland-Pfalz jeweils und insgesamt gegenüber der Zahl der Geburten insgesamt zur Welt gekommen?
2. Inwieweit entspricht die Akutversorgung in Rheinland-Pfalz den besonderen Bedürfnissen früh- und risikogeborener Kinder?
3. Welcher Handlungsbedarf zur Behebung von Defiziten besteht?
4. Inwieweit entspricht das Nachsorgeangebot den besonderen Bedürfnissen früh- und risikogeborener Kinder in Rheinland-Pfalz?
5. Welcher Handlungsbedarf zur Behebung von Defiziten besteht?
6. Inwieweit entspricht das Angebot der Kinderbetreuung und der Schulausbildung den besonderen Bedürfnissen früh- und risikogeborener Kinder?
7. Welcher Handlungsbedarf zur Behebung von Defiziten besteht?
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 9. März 2006 wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1.:
Die Anzahl der Geburten in Rheinland-Pfalz betrug
im Jahr 2000: 37 826,
im Jahr 2001: 35 781,
im Jahr 2002: 34 741,
im Jahr 2003: 34 083,
im Jahr 2004: 33 421.
Zirka neun bis zehn Prozent der Neugeborenen sind Frühgeborene.
Zu Frage 2.:
Rheinland-Pfalz verfügt über ein gegliedertes und bedarfsgerechtes Angebot neonatologischer Schwerpunkte mit Intensivbetten für Neugeborene einschließlich Frühgeborene an folgenden Standorten:
– Kirchen: DRK Westerwald Klinik,
– Neuwied: Marienhausklinikum Standort: St. Elisabeth-Krankenhaus,
– Koblenz: Städtisches Klinikum Kemperhof,
– Wittlich: St. Elisabeth-Krankenhaus, Krankenhausverbund Wittlich/ Bernkastel,
– Trier: Mutterhaus der Borromäerinnen,
– Idar-Oberstein: Klinikum Idar-Oberstein,
– Bad Kreuznach: Diakoniekrankenhaus, Krankenhausverbund Bad Kreuznach/Kirn,
– Mainz: Klinikum der Johannes Gutenberg-Universität,
– Worms: Stadtkrankenhaus,
– Kaiserslautern: Westpfalzklinikum,
– Ludwigshafen: St. Marien- und Annastiftskrankenhaus,
– Pirmasens: Städtisches Krankenhaus,
– Speyer: Diakonissenstiftungskrankenhaus,
– Landau: Vinzentius-Krankenhaus.
Im St. Josef-Krankenhaus Zell an der Mosel besteht die Möglichkeit, Neugeborene in einem Inkubator erstzuversorgen.
Der Versorgungsauftrag des St. Elisabeth-Krankenhauses Mayen wurde vor kurzem um ein kinderheilkundliches Angebot erweitert, das der fachlichen Leitung der Abteilung für Kinderheilkunde des Städtischen Klinikums Kemperhof in Koblenz zugeordnet ist. Damit wird auch im St. Elisabeth-Krankenhaus Mayen die Behandlung intensivbehandlungs- oder überwachungspflichtiger Neugeborener möglich sein.
Die Kapazitäten für die Behandlung intensivpflichtiger Neugeborener werden stetig angepasst. Rheinland-Pfalz verfügt über ein bedarfsgerechtes Angebot.
Zu Frage 3.:
Die erforderlichen Kapazitäten für intensivpflichtige Neugeborene werden stets der Bedarfsentwicklung angepasst. Die Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse früh- und risikogeborener Kinder sowie deren Eltern kann und soll dem Stand derErkenntnisse entsprechend weiterentwickelt werden. Insbesondere die Behandlungsabläufe sollen noch besser auf die Bedürfnisse Neugeborener abgestimmt werden.
Die zum 1. Januar 2006 in Kraft getretene „Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und
Neugeborenen" des gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 91 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch empfiehlt die Fortentwicklung des neonatologischen Versorgungskonzeptes in der rheinland-pfälzischen Planung.
Das Thema wurde bereits im Ausschuss für Krankenhausplanung angesprochen. Erste Gespräche mit Fachleuten sowie dem Landesverband Früh- und Risikogeborene Kinder Rheinland-Pfalz e. V. wurden bereits geführt.
Zu Frage 4.:
Die Frühförderung behinderter Kinder und von Behinderung bedrohter Kinder ist ein wichtiger Teil der Rehabilitationspolitik des Landes Rheinland-Pfalz.
Der Schwerpunkt der Arbeit in den Frühförderzentren liegt bei der frühzeitigen Erkennung, Förderung und Behandlung von Entwicklungsstörungen, drohenden Behinderungen und bestehenden Behinderungen bei Kindern und Jugendlichen.
In den Zentren für Sozialpädiatrie und Frühförderung können Kinder und Jugendliche mit Auffälligkeiten in allen Entwicklungsbereichen, chronischen Erkrankungen, Behinderungen und drohenden Behinderungen vorgestellt werden. In Rheinland-Pfalz bieten acht sozialpädiatrische Zentren mit ihren Außenstellen dieses umfassende Angebot an. Diagnostik, Therapie und Beratung der Zentren für Sozialpädiatrie und Frühförderung können grundsätzlich alle Eltern mit ihren Kindern zur Abklärung einer problematischen Entwicklung in Anspruch nehmen. Gemäß § 119 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist die Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärztinnen und Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. Diese Notwendigkeit wird nachgewiesen, indem die behandelnde niedergelassene Ärztin oder der behandelnde niedergelassene Arzt an das Zentrum für Sozialpädiatrie und Frühförderung überweist.
Nach Erstellung einer umfassenden Diagnostik werden alle intern und extern erhobenen Befunde zusammengefasst, den Eltern in einem ausführlichen Gespräch dargestellt und in einem Arztbrief und in einem psychologisch-pädagogischen Befundbericht dokumentiert.
Im Falle therapiewürdiger Entwicklungs- und Verhaltensstörungen beziehungsweise Behinderungen wird gemeinsam ein Behandlungs- beziehungsweise Förderplan erstellt. Dieser beschreibt die erforderlichen Therapieformen und Fördermaßnahmen, definiert Behandlungsziele und nimmt zur Dauer der ersten Behandlungsphase Stellung. Besondere Berücksichtigung findet dabei die Belastbarkeit des betroffenen Kindes und seines sozialen Umfelds. Die Therapieangebote vor Ort werden mit einbezogen und es wird entschieden, ob für das betreute Kind eine Hilfsmittelversorgung notwendig ist.
Ein genereller Anspruch von Früh- und Risikogeborenen auf Maßnahmen der Frühförderung kann allerdings nicht befürwortet werden, denn nicht in jedem Fall ist allein mit dem Umstand, früh- und risikogeboren zu sein, auch eine (drohende) körperliche, geistige oder seelische Behinderung verbunden, die eine umfassende Therapie und Behandlung im Rahmen der Frühförderung erforderlich macht.
Neben der optimalen Versorgung der früh- und risikogeborenen Kindern muss auch die Betreuung der Eltern gewährleistet werden. Dabei können Selbsthilfegruppen und Elterninitiativen einen wertvollen Beitrag bei der Unterstützung der Eltern leisten.
In Rheinland-Pfalz gibt es mehrere Selbsthilfegruppen und Elterninitiativen zur Förderung von Frühgeborenen, kranken Neugeborenen und Risikokindern und zur Unterstützung der Angehörigen bei der Betreuung ihrer Kinder.
Im November 2005 wurde der Landesverband Früh- und Risikogeborene Rheinland-Pfalz e. V. gegründet. Ziel dieses Landesverbandes ist es, die Gründung weiterer Selbsthilfegruppen und Initiativen zu unterstützen. Derzeit sind vier Selbsthilfevereine Mitglied des Landesverbandes. Die Landesregierung hat die Unterstützung und finanzielle Förderung der Arbeit des Landesverbandes und der Selbsthilfegruppen zugesagt.
Zu Frage 5.:
Insbesondere nach der Entlassung aus der Klinik sind die Eltern früh- und risikogeborener Kinder häufig stark belastet und teilweise überfordert. Um zu vermeiden, dass Eltern nach Beendigung der Behandlung ihres Kindes im Krankenhaus in ein Nachsorgeloch fallen, wird geprüft, ob und wie die Nachsorge diesbezüglich verbessert werden kann. Gespräche mit Fachleuten und dem Landesverband Früh- und Risikogeborene Kinder Rheinland-Pfalz e. V. wurden bereits geführt.
Zu Frage 6.:
Die Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz beziehen sich auf alle Altersgruppen in Kindertagesstätten und sehen eine individuelle Förderung von Kindern vor. Erzieherinnen und Erzieher setzen an den individuellen Bildungsprozessen eines jeden Kindes an – die Förderung jedes einzelnen Kindes orientiert sich also am jeweiligen Entwicklungsstand. Hier sind auch früh- beziehungsweise risikogeborene Kinder einbezogen. Darüber hinaus sehen die Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz im Kapitel „Das Nachbarschaftszentrum/Bildungs- und Kommunikationszentrum Kindertagestätte" die Zusammenarbeit mit anderen Fachdiensten vor. Dies gilt insbesondere, wenn eine alleinige Förderung des jeweiligen Kindes durch die Arbeit einer Kindertagesstätte nicht ausreicht. In den Empfehlungen heißt es: „Eine Vermittlung zu Fördereinrichtungen, heilpädagogischen Angeboten, Kinderärzten, Therapeuten und sonstigen Hilfsangeboten kann auf direktem und schnellem Weg erfolgen und für die Arbeit in der Kindertagesstätte eine sinnvolle und notwendige Ergänzung bieten." Die Ausgestaltung der Umsetzung der Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz erfolgt trägerspezifisch vor Ort.
In Rheinland-Pfalz existieren derzeit 28 heilpädagogische und 57 integrative Kindertagesstätten. Die Betreuung und Förderung ist hier speziell auf die Bedürfnisse von Kindern mit (drohenden) Behinderungen ausgerichtet. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Kinder mit Behinderungen auch im Regelkindergarten aufgenommen werden.
Das Prinzip der individuellen Förderung setzt sich in der Schule fort, die über ein flexibles Einschulungsalter, ambulante sonderpädagogische Hilfen – insbesondere in den Grundschulen – bis hin zur Integration und zum Nachteilsausgleich bei Behinderung umgesetzt wird. Auch Schulen sowie der schulpsychologische und schulärztliche Dienst beraten und vermitteln in außerschulische Therapien und Hilfen.
Zu Frage 7.:
Von entscheidender Bedeutung bei der Behebung von eventuellen Defiziten ist der Einsatz qualifizierter Erzieherinnen und Erzieher sowie Pädagoginnen und Pädagogen, die in der Lage sind, Spätfolgen von Früh- und Risikogeburten zu erkennen und entsprechend zu handeln.
Malu Dreyer
Staatsministerin
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Renteneintrittsalter
Kleine Anfrage der Abgeordneten Hedi Thelen
Die Kleine Anfrage 3000 vom 17. Februar 2006 hat folgenden Wortlaut:
Nach aktueller Berichterstattung hat Ministerpräsident Beck Sonderregelungen bei der geplanten Erhöhung des Renteneintrittsalters für bestimmte Berufsgruppen vorgeschlagen. Der Landesvorsitzende des Koalitionspartners hat diesen Vorschlag als absurd bezeichnet. Differenzierungen beim Renteneintrittsalter taugten nichts.
Ich frage die Landesregierung:
1. Für welche Berufsgruppen ist nach Auffassung der Landesregierung das geplante Renteneintrittsalter 67 Jahre, ein früheres oder ggf. entsprechend der Logik des Vorschlages ein späteres Renteneintrittsalter vorzusehen?
2. Nach welchen Kriterien soll nach Auffassung der Landesregierung dabei differenziert werden?
3. Aufgrund welcher Fakten soll sich dabei die Differenzierung ergeben?
4. Inwieweit sieht die Landesregierung die Voraussetzungen für eine Erhöhung oder eine Differenzierung des Renteneintrittsalters als erfüllt an?
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 2. März 2006 wie folgt beantwortet:
Zu 1. bis 4.:
Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz, Kurt Beck, hat in den letzten Wochen eine bundesweite Diskussion darüber angestoßen, welche Konsequenzen sich aus der Anhebung der Altersgrenzen von 65 auf 67 Jahre für besonders belastete Berufsgruppen ergeben und wie dabei besondere Härten für die Betroffenen vermieden werden könnten.
Die Koalitionsvereinbarungen sehen bislang vor, dass die Altersrente ab 65 für solche Personen abschlagsfrei beibehalten werden soll, die mindestens 45 Jahre Pflichtbeiträge geleistet haben. Von dieser Regelung können aber nicht alle Personen profitieren, um die es hier geht.
Es ist deshalb wichtig, nach Lösungen zu suchen.
Ministerpräsident Kurt Beck hat beispielhaft Bauarbeiter, Schichtarbeiter, Krankenschwestern und ähnliche Gruppen genannt, um deutlich zu machen, dass es um Personen geht, die gesundheitlich besonders in Anspruch genommen werden. Als Beispiel könnte auch der Polizeidienst angeführt werden. Polizistinnen und Polizisten im Schichtdienst in Rheinland-Pfalz haben im Vergleich zu anderen Beamtinnen und Beamten günstigere Regelungen bei den Altersgrenzen, wenn sie entsprechend belastet sind.
In Österreich beispielsweise werden nicht bestimmte Berufe definiert, sondern besondere Tätigkeiten. Der Vorsitzende des Sachverständigenrates
zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Bert Rürup hat angeregt, dass die Arbeitgeber für die betroffenen Personen die entsprechenden Rentenabschläge übernehmen. Gedacht werden könnte auch an entsprechende tarifliche Lösungen. Es gibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt also unterschiedliche Ansatzpunkte, die vorbehaltlos überprüft werden müssen.
Die mittlerweile in Gang gekommene Debatte wird sicherlich noch neue Vorschläge hervorbringen. Das Ziel der Landesregierung ist es, diese Diskussion zu öffnen, nicht sie zu schließen. Sie wird im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auch Vorschläge einbringen.
Malu Dreyer
Staatsministerin
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Erwerbstätigenzahlen in Rheinland-Pfalz und anderen Bundesländern
Kleine Anfrage der Abgeordneten Hedi Thelen
Die Kleine Anfrage 2911 vom 9. Januar 2006 hat folgenden Wortlaut:
Nach öffentlichen Berichten des Statistischen Landesamtes entwickeln sich die Zuwachsraten bei den Erwerbstätigen in Rheinland-Pfalz sehr positiv. Hinsichtlich der Zuwachsraten liege Rheinland-Pfalz hinter Hamburg, Bayern und Baden-Württemberg auf dem vierten Platz. Ich frage deshalb die Landesregierung:
1. Wie hoch war die Zahl der Erwerbstätigen in Rheinland-Pfalz 2005 insgesamt und umgerechnet auf 1 000 Einwohner?
2. Wie hat sich diese Zahl im Laufe des Jahres entwickelt?
3. Wie hoch waren die Zahlen der Erwerbstätigen in den übrigen Bundesländern 2005 insgesamt und umgerechnet auf 1 000 Einwohner?
4. Wie haben sich diese Zahlen im Laufe des Jahres entwickelt?
5. Welche Personengruppen werden bei den Erwerbstätigen berücksichtigt?
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 26. Januar 2006 wie folgt beantwortet:
Zu 1.: Nach ersten vorläufigen Berechnungen des Arbeitskreises „Erwerbstätigenrechnung des Bundes und der Länder", dem das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz angehört, betrug die Zahl der Erwerbstätigen mit Arbeitsort in Rheinland-Pfalz 1 776 800. Dies entspricht 438 Erwerbstätigen je 1 000 Einwohnerinnen und Einwohner, bezogen auf die Zahl der rheinland-pfälzischen Einwohne - rinnen und Einwohner zum Stichtag 30. Juni 2005.
Zu 2.: Im ersten Quartal 2005 lag die Zahl der Erwerbstätigen in Rheinland-Pfalz bei 1 761 800, sie stieg im zweiten Quartal 2005 auf 1 778 400 und im dritten Quartal 2005 auf 1 789 000. Für das vierte Quartal 2005 liegen der Landesregierung noch keine Zahlen vor.
Zu 3.: Die Zahl der Erwerbstätigen lag in der Bundesrepublik Deutschland im Jahresdurchschnitt 2005 bei 38 747 000. Dies entspricht einer Quote von 470 Erwerbstätigen bezogen auf 1 000 Einwohnerinnen und Einwohner zum Stichtag 30. Juni 2005.
Mit 8 399 000 Erwerbstätigen ist Nordrhein-Westfalen das Bundesland mit der größten Anzahl von Erwerbstätigen. Die meisten Erwerbstätigen bezogen auf 1 000 Einwohnerinnen und Einwohner verzeichnet Hamburg mit 604 Personen, was auf einen deutlichen Einpendlerüberschuss zurückzuführen sein dürfte.
Eine Übersicht der Erwerbstätigen im Jahresdurchschnitt 2005, untergliedert nach Bundesländern, ist als Anlage 1 beigefügt.
Beim Vergleich der Erwerbstätigenzahlen und insbesondere der Quote der Erwerbstätigen bezogen auf 1 000 Einwohnerinnen und Einwohner ist zu beachten, dass bei dieser Quote die Erwerbstätigen am Arbeitsort auf die Einwohnerzahl am Wohnort bezogen werden. Die Erwerbstätigenzahl am Arbeitsort beinhaltet die Anzahl der Einpendler nach Rheinland-Pfalz, nicht jedoch die der Auspendler in andere Länder. Dieser Wert entspricht nicht der Erwerbstätigenquote, die auf der Basis der Erwerbstätigen am Wohnort berechnet wird. Die Erwerbstätigenquote wird auf Basis des Mikrozensus ermittelt und liegt für 2005 noch nicht vor.
Zu 4.: Im ersten Quartal 2005 lag nach Angaben des Statistischen Landesamts die Zahl der Erwerbstätigen in der Bundesrepublik Deutschland bei 38 391 000, sie stieg im zweiten Quartal 2005 auf 38 710 000 und im dritten Quartal 2005 auf 38 978 000. Für das vierte Quartal 2005 liegen noch keine Zahlen vor. Die Werte für die einzelnen Bundesländer sind der Anlage 2 zu entnehmen.
Zu 5.: Die Darstellung der Erwerbstätigkeit erfolgt hier als durchschnittliche Größe aller Erwerbstätigen nach dem Inlandskonzept (Arbeitsortkonzept). Erfasst werden alle Personen, die im jeweiligen Gebiet ihren Wohn- und Arbeitsort haben, zuzüglich der außerhalb dieses Gebietes wohnenden Personen, die als Einpendler in diese Region ihren Arbeitsort erreichen.
Zu den Erwerbstätigen zählen alle Personen, die als Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Beamte sowie Heimarbeiter und geringfügig Beschäftigte) oder als Selbständige einschließlich deren mithelfenden Familienangehörigen eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, unabhängig von der Dauer der tatsächlich geleisteten oder vertragsmäßig zu leistenden Arbeitszeit. Für die Zuordnung als Erwerbstätige ist es unerheblich, ob aus dieser Tätigkeit der überwiegende Lebensunterhalt bestritten wird oder nicht. Im Falle mehrerer Tätigkeiten werden Erwerbstätige nur einmal gezählt (Personenkonzept).
Grundlage für diese Definition bilden die von der International Labour Organization (ILO) aufgestellten Normen, die im Einklang mit den entsprechenden Definitionen im Europäischen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (ESVG) 1995 stehen.
Malu Dreyer
Staatsministerin
Anlage 1
Tabelle 1: Erwerbstätige am Arbeitsort 2005 nach Bundesländern
Anlage 2
Tabelle 2: Erwerbstätige (am Arbeitsort) in Deutschland 2005 nach Ländern
Hier finden sie die kleine Anfrage als PDF-Datei: http://www3.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/4905-14.pdf
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